[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_262-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_262","zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L0262",6959464,"Art. 22","art-22","Sonderregelungen für Beförderungen von Energieerzeugnissen","KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung","(1) Steht bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger bei Übermittlung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2 noch nicht endgültig fest, so können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, in dem Dokument die Angaben zum Empfänger wegzulassen.\n(2) Sobald die Angaben zum Empfänger bekannt sind, spätestens jedoch bei Ende der Beförderung, übermittelt der Versender diese den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 20 Absatz 7.\n(3) Dieser Artikel gilt nicht für die Beförderungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v.","DIR_2020_262 - KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung - Abschnitt 2 Verfahren für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung - Art. 22 Sonderregelungen für Beförderungen von Energieerzeugnissen\n\n(1) Steht bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger bei Übermittlung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2 noch nicht endgültig fest, so können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, in dem Dokument die Angaben zum Empfänger wegzulassen.\n(2) Sobald die Angaben zum Empfänger bekannt sind, spätestens jedoch bei Ende der Beförderung, übermittelt der Versender diese den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 20 Absatz 7.\n(3) Dieser Artikel gilt nicht für die Beförderungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Verfahren für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 21","Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments bei Waren zur Ausfuhr","art-21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 20","Elektronisches Verwaltungsdokument","art-20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 19","Beginn und Ende der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung","art-19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 23","Aufteilung von Sendungen","art-23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 24","Formalitäten am Bestimmungsort","art-24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 25","Formalitäten am Ende einer Beförderung von Waren zur Ausfuhr","art-25",[],false]