[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_262-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_262","zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L0262",6959465,"Art. 23","art-23","Aufteilung von Sendungen","KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung","(1) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats können dem Versender nach den vom Abgangsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ändert sich nichts; b) die Aufteilung wird in dem Gebiet eines Mitgliedstaats vorgenommen, der eine solche Vorgehensweise gestattet; c) die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates werden darüber informiert, wo die Aufteilung erfolgt.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und unter welchen Bedingungen sie die Aufteilung von Beförderungen in ihrem Gebiet gestatten. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.","DIR_2020_262 - KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung - Abschnitt 2 Verfahren für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung - Art. 23 Aufteilung von Sendungen\n\n(1) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats können dem Versender nach den vom Abgangsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ändert sich nichts; b) die Aufteilung wird in dem Gebiet eines Mitgliedstaats vorgenommen, der eine solche Vorgehensweise gestattet; c) die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates werden darüber informiert, wo die Aufteilung erfolgt.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und unter welchen Bedingungen sie die Aufteilung von Beförderungen in ihrem Gebiet gestatten. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Verfahren für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 22","Sonderregelungen für Beförderungen von Energieerzeugnissen","art-22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 21","Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments bei Waren zur Ausfuhr","art-21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 20","Elektronisches Verwaltungsdokument","art-20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 24","Formalitäten am Bestimmungsort","art-24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 25","Formalitäten am Ende einer Beförderung von Waren zur Ausfuhr","art-25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 26","Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems","art-26",[],false]