[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_262-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_262","zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L0262",6959466,"Art. 24","art-24","Formalitäten am Bestimmungsort","KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung","(1) Beim Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an einem der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv oder Artikel 16 Absatz 4 genannten Bestimmungsorte übermittelt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, außer in den zuständigen Behörden ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen, eine Meldung über den Eingang der Waren.\n(2) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates legen die Einzelheiten der Übermittlung der Eingangsmeldung über den Empfang der Waren durch die Empfänger nach Artikel 11 Absatz 1 fest.\n(3) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in der Eingangsmeldung. Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Empfänger unverzüglich mitgeteilt. Sind diese Angaben korrekt, so bestätigen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem Empfänger den Erhalt der Eingangsmeldung und übermitteln die Bestätigung den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.\n(4) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Eingangsmeldung an den Versender weiter. Befinden sich der Abgangs- und der Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat, so übermitteln dessen zuständige Behörden die Eingangsmeldung direkt dem Versender.","DIR_2020_262 - KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung - Abschnitt 2 Verfahren für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung - Art. 24 Formalitäten am Bestimmungsort\n\n(1) Beim Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an einem der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv oder Artikel 16 Absatz 4 genannten Bestimmungsorte übermittelt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, außer in den zuständigen Behörden ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen, eine Meldung über den Eingang der Waren.\n(2) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates legen die Einzelheiten der Übermittlung der Eingangsmeldung über den Empfang der Waren durch die Empfänger nach Artikel 11 Absatz 1 fest.\n(3) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in der Eingangsmeldung. Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Empfänger unverzüglich mitgeteilt. Sind diese Angaben korrekt, so bestätigen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem Empfänger den Erhalt der Eingangsmeldung und übermitteln die Bestätigung den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.\n(4) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Eingangsmeldung an den Versender weiter. Befinden sich der Abgangs- und der Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat, so übermitteln dessen zuständige Behörden die Eingangsmeldung direkt dem Versender.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Verfahren für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 23","Aufteilung von Sendungen","art-23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 22","Sonderregelungen für Beförderungen von Energieerzeugnissen","art-22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 21","Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments bei Waren zur Ausfuhr","art-21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 25","Formalitäten am Ende einer Beförderung von Waren zur Ausfuhr","art-25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 26","Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems","art-26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 27","Ausfalldokumente am Bestimmungsort oder bei der Ausfuhr","art-27",[],false]