[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_262-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_262","zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L0262",6959467,"Art. 25","art-25","Formalitäten am Ende einer Beförderung von Waren zur Ausfuhr","KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung","(1) In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii sowie gegebenenfalls Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie erstellen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F2447 oder von der Zollstelle, bei der die Formalitäten für den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie erledigt werden, übermittelten Informationen zum Ausgang der Waren über das EDV-gestützte System eine Ausfuhrmeldung, in der bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Union verlassen haben.\n(2) In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v erstellen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats eine Ausfuhrmeldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle nach Artikel 329 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F2447 übermittelten Informationen.\n(3) Die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben, auf deren Grundlage die Ausfuhrmeldung gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erstellen ist. Sobald diese Angaben überprüft wurden, senden die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Ausfuhrmeldung an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, falls der Abgangsmitgliedstaat nicht auch der Ausfuhrmitgliedstaat ist. Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung an den Versender weiter.","DIR_2020_262 - KAPITEL IV Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung - Abschnitt 2 Verfahren für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung - Art. 25 Formalitäten am Ende einer Beförderung von Waren zur Ausfuhr\n\n(1) In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii sowie gegebenenfalls Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie erstellen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F2447 oder von der Zollstelle, bei der die Formalitäten für den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie erledigt werden, übermittelten Informationen zum Ausgang der Waren über das EDV-gestützte System eine Ausfuhrmeldung, in der bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Union verlassen haben.\n(2) In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v erstellen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats eine Ausfuhrmeldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle nach Artikel 329 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F2447 übermittelten Informationen.\n(3) Die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben, auf deren Grundlage die Ausfuhrmeldung gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erstellen ist. Sobald diese Angaben überprüft wurden, senden die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Ausfuhrmeldung an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, falls der Abgangsmitgliedstaat nicht auch der Ausfuhrmitgliedstaat ist. Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung an den Versender weiter.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Verfahren für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 24","Formalitäten am Bestimmungsort","art-24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 23","Aufteilung von Sendungen","art-23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 22","Sonderregelungen für Beförderungen von Energieerzeugnissen","art-22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 26","Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems","art-26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 27","Ausfalldokumente am Bestimmungsort oder bei der Ausfuhr","art-27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 28","Alternative Nachweise des Eingangs oder des Ausgangs","art-28",[],false]