[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_262-art-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_262","zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L0262",6959479,"Art. 37","art-37","Eingangsmeldung","KAPITEL V Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr","(1) Beim Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren übermittelt der zertifizierte Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, außer in gegenüber den zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründeten Fällen, eine Meldung über den Eingang der Waren.\n(2) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in der Eingangsmeldung. Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem zertifizierten Empfänger unverzüglich mitgeteilt. Sind diese Angaben korrekt, so bestätigen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem zertifizierten Empfänger den Erhalt der Eingangsmeldung und übermitteln sie den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Die Eingangsmeldung gilt als hinreichender Nachweis, dass der zertifizierte Empfänger alle erforderlichen Formalitäten erledigt und gegebenenfalls, sofern die Waren nicht von der Verbrauchsteuer befreit sind, jegliche im Bestimmungsmitgliedstaat fällige Verbrauchsteuer entrichtet hat oder dass ein Verfahren der Steueraussetzung gemäß Kapitel III besteht.\n(3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Eingangsmeldung an den zertifizierten Versender weiter.\n(4) Die im Abgangsmitgliedstaat entrichtete Verbrauchsteuer wird auf Antrag und auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Eingangsmeldung erstattet.","DIR_2020_262 - KAPITEL V Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - Abschnitt 2 Verfahren im Falle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden - Art. 37 Eingangsmeldung\n\n(1) Beim Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren übermittelt der zertifizierte Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, außer in gegenüber den zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründeten Fällen, eine Meldung über den Eingang der Waren.\n(2) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in der Eingangsmeldung. Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem zertifizierten Empfänger unverzüglich mitgeteilt. Sind diese Angaben korrekt, so bestätigen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem zertifizierten Empfänger den Erhalt der Eingangsmeldung und übermitteln sie den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Die Eingangsmeldung gilt als hinreichender Nachweis, dass der zertifizierte Empfänger alle erforderlichen Formalitäten erledigt und gegebenenfalls, sofern die Waren nicht von der Verbrauchsteuer befreit sind, jegliche im Bestimmungsmitgliedstaat fällige Verbrauchsteuer entrichtet hat oder dass ein Verfahren der Steueraussetzung gemäß Kapitel III besteht.\n(3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Eingangsmeldung an den zertifizierten Versender weiter.\n(4) Die im Abgangsmitgliedstaat entrichtete Verbrauchsteuer wird auf Antrag und auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Eingangsmeldung erstattet.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Verfahren im Falle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 36","Vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument","art-36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 35","Bedingungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß diesem Abschnitt","art-35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 34","Steuertatbestand","art-34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 38","Ausfallverfahren und Wiederherstellung bei Versand","art-38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 39","Ausfalldokumente und Wiederherstellung von Daten — Eingangsmeldung","art-39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 40","Alternativer Eingangsnachweis","art-40",[],false]