[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_262-art-38-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_262","zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L0262",6959480,"Art. 38","art-38","Ausfallverfahren und Wiederherstellung bei Versand","KAPITEL V Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr","(1) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der zertifizierte Versender abweichend von Artikel 36 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beginnen, vorausgesetzt, a) den Waren ist ein Ausfalldokument beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 35 Absatz 1; b) der zertifizierte Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung. Der Abgangsmitgliedstaat kann von dem zertifizierten Versender auch eine Kopie des Dokuments nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, die Überprüfung der in dieser Kopie enthaltenen Daten durch den Abgangsmitgliedstaat und — sofern der zertifizierte Versender für die Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems verantwortlich ist — sachdienliche Informationen über die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit vor Beginn der Beförderung fordern.\n(2) Sobald das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung steht, legt der zertifizierte Versender einen Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 Absatz 1 vor. Sobald die in dem Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments enthaltenen Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 2 überprüft wurden und wenn die Angaben korrekt sind, ersetzt dieses Dokument das Ausfalldokument nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels. Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 finden entsprechend Anwendung.\n(3) Der zertifizierte Versender bewahrt eine Kopie des Ausfalldokuments nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für seine Bücher auf.\n(4) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort der Waren gemäß Artikel 36 Absatz 5 ändern; er teilt dies den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über andere Kommunikationsmittel mit. Der zertifizierte Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, bevor die Änderung des Bestimmungsortes vorgenommen wird. Die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels finden entsprechend Anwendung.","DIR_2020_262 - KAPITEL V Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - Abschnitt 2 Verfahren im Falle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden - Art. 38 Ausfallverfahren und Wiederherstellung bei Versand\n\n(1) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der zertifizierte Versender abweichend von Artikel 36 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beginnen, vorausgesetzt, a) den Waren ist ein Ausfalldokument beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 35 Absatz 1; b) der zertifizierte Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung. Der Abgangsmitgliedstaat kann von dem zertifizierten Versender auch eine Kopie des Dokuments nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, die Überprüfung der in dieser Kopie enthaltenen Daten durch den Abgangsmitgliedstaat und — sofern der zertifizierte Versender für die Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems verantwortlich ist — sachdienliche Informationen über die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit vor Beginn der Beförderung fordern.\n(2) Sobald das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung steht, legt der zertifizierte Versender einen Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 Absatz 1 vor. Sobald die in dem Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments enthaltenen Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 2 überprüft wurden und wenn die Angaben korrekt sind, ersetzt dieses Dokument das Ausfalldokument nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels. Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 finden entsprechend Anwendung.\n(3) Der zertifizierte Versender bewahrt eine Kopie des Ausfalldokuments nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für seine Bücher auf.\n(4) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort der Waren gemäß Artikel 36 Absatz 5 ändern; er teilt dies den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über andere Kommunikationsmittel mit. Der zertifizierte Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, bevor die Änderung des Bestimmungsortes vorgenommen wird. Die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels finden entsprechend Anwendung.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Verfahren im Falle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 37","Eingangsmeldung","art-37",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 36","Vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument","art-36",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 35","Bedingungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß diesem Abschnitt","art-35",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 39","Ausfalldokumente und Wiederherstellung von Daten — Eingangsmeldung","art-39",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 40","Alternativer Eingangsnachweis","art-40",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 41","Ausnahme von der verpflichtenden Verwendung des EDV-gestützten Systems — vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten","art-41",[],false]