[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_262-art-39-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_262","zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L0262",6959481,"Art. 39","art-39","Ausfalldokumente und Wiederherstellung von Daten — Eingangsmeldung","KAPITEL V Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr","Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren nach diesem Abschnitt befördert werden und kann die Eingangsmeldung nach Ende der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 vorgelegt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat nicht verfügbar ist oder weil die Verfahren nach Artikel 38 Absatz 2 noch nicht durchgeführt worden sind, so legt der zertifizierte Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — ein Ausfalldokument vor, das dieselben Angaben wie die Eingangsmeldung enthält und das Ende der Beförderung bestätigt.\nAußer in dem Fall, dass die Eingangsmeldung nach Artikel 37 Absatz 1 vom zertifizierten Empfänger über das EDV-gestützte System kurzfristig vorgelegt werden kann, oder außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Kopie des Ausfalldokuments nach Unterabsatz 1 an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermitteln dem zertifizierten Versender eine Kopie oder bewahren sie für den zertifizierten Versender auf.\nSobald das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat wieder zur Verfügung steht oder die in Artikel 38 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, legt der zertifizierte Empfänger eine Eingangsmeldung nach Artikel 37 Absatz 1 vor. Die Absätze 2 und 3 des Artikels 37 finden entsprechend Anwendung.","DIR_2020_262 - KAPITEL V Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - Abschnitt 2 Verfahren im Falle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden - Art. 39 Ausfalldokumente und Wiederherstellung von Daten — Eingangsmeldung\n\nSollen verbrauchsteuerpflichtige Waren nach diesem Abschnitt befördert werden und kann die Eingangsmeldung nach Ende der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 vorgelegt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat nicht verfügbar ist oder weil die Verfahren nach Artikel 38 Absatz 2 noch nicht durchgeführt worden sind, so legt der zertifizierte Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — ein Ausfalldokument vor, das dieselben Angaben wie die Eingangsmeldung enthält und das Ende der Beförderung bestätigt.\nAußer in dem Fall, dass die Eingangsmeldung nach Artikel 37 Absatz 1 vom zertifizierten Empfänger über das EDV-gestützte System kurzfristig vorgelegt werden kann, oder außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Kopie des Ausfalldokuments nach Unterabsatz 1 an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermitteln dem zertifizierten Versender eine Kopie oder bewahren sie für den zertifizierten Versender auf.\nSobald das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat wieder zur Verfügung steht oder die in Artikel 38 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, legt der zertifizierte Empfänger eine Eingangsmeldung nach Artikel 37 Absatz 1 vor. Die Absätze 2 und 3 des Artikels 37 finden entsprechend Anwendung.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Verfahren im Falle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 38","Ausfallverfahren und Wiederherstellung bei Versand","art-38",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 37","Eingangsmeldung","art-37",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 36","Vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument","art-36",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 40","Alternativer Eingangsnachweis","art-40",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 41","Ausnahme von der verpflichtenden Verwendung des EDV-gestützten Systems — vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten","art-41",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 42","Beförderung von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren zwischen zwei Orten im Gebiet desselben Mitgliedstaats durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats","art-42",[],false]