[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_262-art-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_262","zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L0262",6959483,"Art. 41","art-41","Ausnahme von der verpflichtenden Verwendung des EDV-gestützten Systems — vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten","KAPITEL V Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr","Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach diesem Abschnitt zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgelegt werden.","DIR_2020_262 - KAPITEL V Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - Abschnitt 2 Verfahren im Falle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden - Art. 41 Ausnahme von der verpflichtenden Verwendung des EDV-gestützten Systems — vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten\n\nIm Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach diesem Abschnitt zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgelegt werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Verfahren im Falle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 40","Alternativer Eingangsnachweis","art-40",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 39","Ausfalldokumente und Wiederherstellung von Daten — Eingangsmeldung","art-39",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 38","Ausfallverfahren und Wiederherstellung bei Versand","art-38",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 42","Beförderung von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren zwischen zwei Orten im Gebiet desselben Mitgliedstaats durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats","art-42",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 43","Übertragung von Befugnissen und Durchführungsbefugnissen für die Beförderung von Waren für die Lieferung zu gewerblichen Zwecken","art-43",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 44","Fernverkäufe","art-44",[],false]