[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_262-art-53-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_262","zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L0262",6959495,"Art. 53","art-53","Berichterstattung über die Umsetzung dieser Richtlinie","KAPITEL VIII Berichterstattung, Übergangs- und Schlussbestimmungen","Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie vorgelegt.\nInsbesondere müssen im ersten Bericht die Anwendung und die Auswirkungen der einzelstaatlichen Bestimmungen, die gemäß Artikel 32 angenommen und angewandt wurden, bewertet werden, wobei den einschlägigen Nachweisen über die Auswirkungen dieser Bestimmungen in Bezug auf die grenzüberschreitenden Wirkungen, Betrug, Vermeidung, Hinterziehung oder Missbrauch, die Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die öffentliche Gesundheit Rechnung zu tragen ist.\nDie Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen die verfügbaren relevanten Informationen, die erforderlich sind, um diesen Bericht zu erstellen.\nDem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.","DIR_2020_262 - KAPITEL VIII Berichterstattung, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Art. 53 Berichterstattung über die Umsetzung dieser Richtlinie\n\nDie Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie vorgelegt.\nInsbesondere müssen im ersten Bericht die Anwendung und die Auswirkungen der einzelstaatlichen Bestimmungen, die gemäß Artikel 32 angenommen und angewandt wurden, bewertet werden, wobei den einschlägigen Nachweisen über die Auswirkungen dieser Bestimmungen in Bezug auf die grenzüberschreitenden Wirkungen, Betrug, Vermeidung, Hinterziehung oder Missbrauch, die Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die öffentliche Gesundheit Rechnung zu tragen ist.\nDie Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen die verfügbaren relevanten Informationen, die erforderlich sind, um diesen Bericht zu erstellen.\nDem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 52","Ausschussverfahren","art-52",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 51","Ausübung der Befugnisübertragung","art-51",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 50","Sonderregelungen","art-50",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 54","Übergangsbestimmungen","art-54",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 55","Umsetzung","art-55",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 56","Aufhebung","art-56",[],false]