[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_284-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_284","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L0284",6959513,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten sollten nicht für Zahlungsdienstleister gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015\u002F2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) fallen. Wenn die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind, sollte die Aufzeichnungs- und Meldepflichten in Bezug auf die grenzüberschreitende Zahlung daher den Zahlungsdienstleistern des Zahlers obliegen. Dagegen sollten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Aufzeichnungs- und Meldepflichten nur die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Aufzeichnungen führen, wenn die Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind. Für die Zwecke der Aufzeichnungs- und Meldepflicht gilt ein Zahlungsdienstleister als in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn sich seine internationale Bankleitzahl (business identifier code — BIC) oder sein einheitliches Geschäftskennzeichen auf diesen Mitgliedstaat bezieht.","DIR_2020_284 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDie in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten sollten nicht für Zahlungsdienstleister gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015\u002F2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) fallen. Wenn die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind, sollte die Aufzeichnungs- und Meldepflichten in Bezug auf die grenzüberschreitende Zahlung daher den Zahlungsdienstleistern des Zahlers obliegen. Dagegen sollten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Aufzeichnungs- und Meldepflichten nur die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Aufzeichnungen führen, wenn die Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind. Für die Zwecke der Aufzeichnungs- und Meldepflicht gilt ein Zahlungsdienstleister als in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn sich seine internationale Bankleitzahl (business identifier code — BIC) oder sein einheitliches Geschäftskennzeichen auf diesen Mitgliedstaat bezieht.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]