[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_285-erwgr-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_285","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904\u002F2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L0285",6959542,"ErwGr. 14","erwgr-14",null,"Erwägungsgründe","Um einen schrittweisen Übergang der Kleinunternehmen von der Steuerbefreiung zur Besteuerung sicherzustellen, sollten Steuerpflichtige die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen weiterhin für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch nehmen dürfen, wenn ihr Umsatz den nationalen Schwellenwert nicht um mehr als einen bestimmten Prozentsatz dieses Schwellenwerts überschreitet. Da die angewandten Schwellenwerte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können, sollten die Mitgliedstaaten einen der beiden vorgeschlagenen Prozentsätze wählen können, solange die Anwendung des Prozentsatzes nicht dazu führt, dass der Umsatz des von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen einen bestimmten festgelegten Betrag überschreitet. Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union während eines Kalenderjahres überschritten, so sollte die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gelten, da sonst die Funktion des Schwellenwerts als Einnahmenschutz nicht mehr erfüllt wäre.","DIR_2020_285 - Erwägungsgründe - ErwGr. 14\n\nUm einen schrittweisen Übergang der Kleinunternehmen von der Steuerbefreiung zur Besteuerung sicherzustellen, sollten Steuerpflichtige die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen weiterhin für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch nehmen dürfen, wenn ihr Umsatz den nationalen Schwellenwert nicht um mehr als einen bestimmten Prozentsatz dieses Schwellenwerts überschreitet. Da die angewandten Schwellenwerte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können, sollten die Mitgliedstaaten einen der beiden vorgeschlagenen Prozentsätze wählen können, solange die Anwendung des Prozentsatzes nicht dazu führt, dass der Umsatz des von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen einen bestimmten festgelegten Betrag überschreitet. Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union während eines Kalenderjahres überschritten, so sollte die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gelten, da sonst die Funktion des Schwellenwerts als Einnahmenschutz nicht mehr erfüllt wäre.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 11","erwgr-11",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 17","erwgr-17",[],false]