[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_700-art-27a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_700","zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016\u002F797 und (EU) 2016\u002F798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L0700",6959624,"Art. 27a","art-27a","Dringlichkeitsverfahren",null,"(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. In der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.\n(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“","DIR_2020_700 - Art. 27a Dringlichkeitsverfahren\n\n(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. In der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.\n(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6a","Anpassung der CSM an geänderte Fristen","art-6a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Änderung der Richtlinie (EU) 2016\u002F798","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Änderung der Richtlinie (EU) 2016\u002F797","art-1",[36,39],{"norm_key":37,"title":18,"slug":38},"Art. 3","art-3",{"norm_key":40,"title":18,"slug":41},"Art. 4","art-4",[],false]