[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2021_1883-erwgr-56-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2021_1883","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F50\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021L1883",6959778,"ErwGr. 56","erwgr-56",null,"Erwägungsgründe","Inhabern einer Blauen Karte EU, die in einem zweiten Mitgliedstaat eine neue Blaue Karte EU auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots beantragen möchten, sollte der Umzug dorthin unter vereinfachten Bedingungen erlaubt werden. Der zweite Mitgliedstaat sollte von Inhabern einer Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung als die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU verlangen dürfen. Sobald ein Inhaber einer Blauen Karte EU einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer neuen Blauen Karte EU binnen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Frist in einem zweiten Mitgliedstaat einreicht, sollte jener Mitgliedstaat dem Inhaber einer Blauen Karte EU gestatten können, eine Beschäftigung aufzunehmen. Inhaber der Blauen Karte EU sollten berechtigt sein, spätestens 30 Tage nach der Antragstellung einer neuen Blauen Karte EU eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Mobilität sollte vom Bedarf abhängig sein; daher sollte im zweiten Mitgliedstaat stets die Vorlage eines Arbeitsvertrags verlangt werden; alle Bedingungen nach geltendem Recht, in Tarifverträgen oder nach Gepflogenheiten in den einschlägigen Beschäftigungszweigen sollten erfüllt sein und das Gehalt sollte die Gehaltsschwelle erreichen, die der zweite Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Richtlinie festgelegt hat.","DIR_2021_1883 - Erwägungsgründe - ErwGr. 56\n\nInhabern einer Blauen Karte EU, die in einem zweiten Mitgliedstaat eine neue Blaue Karte EU auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots beantragen möchten, sollte der Umzug dorthin unter vereinfachten Bedingungen erlaubt werden. Der zweite Mitgliedstaat sollte von Inhabern einer Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung als die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU verlangen dürfen. Sobald ein Inhaber einer Blauen Karte EU einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer neuen Blauen Karte EU binnen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Frist in einem zweiten Mitgliedstaat einreicht, sollte jener Mitgliedstaat dem Inhaber einer Blauen Karte EU gestatten können, eine Beschäftigung aufzunehmen. Inhaber der Blauen Karte EU sollten berechtigt sein, spätestens 30 Tage nach der Antragstellung einer neuen Blauen Karte EU eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Mobilität sollte vom Bedarf abhängig sein; daher sollte im zweiten Mitgliedstaat stets die Vorlage eines Arbeitsvertrags verlangt werden; alle Bedingungen nach geltendem Recht, in Tarifverträgen oder nach Gepflogenheiten in den einschlägigen Beschäftigungszweigen sollten erfüllt sein und das Gehalt sollte die Gehaltsschwelle erreichen, die der zweite Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Richtlinie festgelegt hat.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 53","erwgr-53",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 58","erwgr-58",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 59","erwgr-59",[],false]