[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2021_1883-erwgr-59-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2021_1883","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F50\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021L1883",6959781,"ErwGr. 59","erwgr-59",null,"Erwägungsgründe","Wenn ein Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, im Zuge der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Mobilität eine Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) 2016\u002F399 überschreitet und in das Hoheitsgebiet eines zweiten Mitgliedstaats einreist, sollte jener Mitgliedstaat das Recht haben, von dem Inhaber der Blauen Karte EU einen Nachweis dafür zu verlangen, dass er zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten oder zu Aufenthalts- und Arbeitszwecken aufgrund einer Blauen Karte EU auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots einreist. Wenn die Einreise zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten erfolgt, sollte der zweite Mitgliedstaat einen Nachweis für den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts (beispielsweise eine Einladung, eine Eintrittskarte oder Unterlagen mit einer Beschreibung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens und der Position des Inhabers der Blauen Karte EU innerhalb dieses Unternehmens) verlangen können.","DIR_2021_1883 - Erwägungsgründe - ErwGr. 59\n\nWenn ein Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, im Zuge der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Mobilität eine Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) 2016\u002F399 überschreitet und in das Hoheitsgebiet eines zweiten Mitgliedstaats einreist, sollte jener Mitgliedstaat das Recht haben, von dem Inhaber der Blauen Karte EU einen Nachweis dafür zu verlangen, dass er zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten oder zu Aufenthalts- und Arbeitszwecken aufgrund einer Blauen Karte EU auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots einreist. Wenn die Einreise zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten erfolgt, sollte der zweite Mitgliedstaat einen Nachweis für den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts (beispielsweise eine Einladung, eine Eintrittskarte oder Unterlagen mit einer Beschreibung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens und der Position des Inhabers der Blauen Karte EU innerhalb dieses Unternehmens) verlangen können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 58","erwgr-58",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 56","erwgr-56",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 60","erwgr-60",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 61","erwgr-61",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 62","erwgr-62",[],false]