[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2021_2101-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2021_2101","zur Änderung der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021L2101",6959861,"Art. 1","art-1","Änderung der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU",null,"Die Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Die durch die Artikel 48a bis 48e und Artikel 51 vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen errichtet worden sind, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, aber eine Rechtsform hat, die einer der in Anhang I genannten Rechtsformen vergleichbar ist.\nArtikel 2 gilt für diese Zweigniederlassungen, soweit die Artikel 48a bis 48e und Artikel 51 auf solche Zweigniederlassungen Anwendung finden.“\n2.\nNach Artikel 48 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL 10a ERTRAGSTEUERINFORMATIONSBERICHT Artikel 48a Begriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung (1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck 1. ‚oberstes Mutterunternehmen‘ ein Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss für den größten Kreis von Unternehmen erstellt; 2. ‚konsolidierter Abschluss‘ den von einem Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe erstellen Abschluss, in dem die Vermögensgegenstände, die Verbindlichkeiten, das Eigenkapital, die Erträge und die Aufwendungen wie jene einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden; 3. ‚Steuerhoheitsgebiet‘ einen Staat oder einen nichtstaatlichen Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügt; 4. ‚unverbundenes Unternehmen‘ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 gehört.\n(2) Für die Zwecke von Artikel 48b dieser Richtlinie hat ‚Umsatzerlöse‘ dieselbe Bedeutung wie: a) ‚Nettoumsatzerlöse‘ für Unternehmen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und nicht die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606\u002F2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden, oder b) ‚Umsatzerlöse‘ gemäß der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage Abschlüsse aufgestellt werden, für andere Unternehmen.\nArtikel 48b Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die ihren nationalen Rechtsvorschriften unterliegenden obersten Mutterunternehmen, sofern die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag ausweislich ihrer konsolidierten Abschlüsse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR übersteigen, einen Ertragsteuerinformationsbericht über das spätere dieser beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen.\nDie Mitgliedstaaten bestimmen, dass ein oberstes Mutterunternehmen nicht mehr den in Unterabsatz 1 dargelegten Berichtspflichten unterliegt, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag ausweislich seiner konsolidierten Abschlüsse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR unterschreiten.\nDie Mitgliedstaaten verpflichten die ihren nationalen Rechtsvorschriften unterliegenden unverbundenen Unternehmen, sofern die Umsatzerlöse am Bilanzstichtag ausweislich ihrer Jahresabschlüsse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR übersteigen, einen Ertragsteuerinformationsbericht über das spätere dieser beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen.\nDie Mitgliedstaaten bestimmen, dass ein unverbundenes Unternehmen nicht mehr den in Unterabsatz 3 genannten Berichtspflichten unterliegt, wenn die Umsatzerlöse am Bilanzstichtag ausweislich seiner Jahresabschlüsse für jedes der beiden vorhergehenden aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR unterschreiten.\n(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Regelung in Absatz 1 nicht auf unverbundene Unternehmen oder oberste Mutterunternehmen und deren verbundene Unternehmen Anwendung findet, wenn diese Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaats und in keinem anderen Steuerhoheitsgebiet eine Niederlassung oder feste Geschäftseinrichtungen oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit haben.\n(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Regelung in Absatz 1 nicht auf unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen Anwendung findet, wenn diese Unternehmen oder deren verbundene Unternehmen einen Bericht gemäß Artikel 89 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) offenlegen, der Angaben über ihre sämtlichen Tätigkeiten und, im Falle von obersten Mutterunternehmen, über sämtliche Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen enthält.\n(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die in Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten mittleren und großen Tochterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, sofern die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag ausweislich seiner konsolidierten Abschlüsse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre 750 000 000 EUR übersteigen, den Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens über das spätere dieser beiden aufeinander folgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen.\nStehen diese Angaben oder dieser Bericht nicht zur Verfügung, so fordert das Tochterunternehmen sein oberstes Mutterunternehmen auf, ihm alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit es seine Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllen kann.\nFalls das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, muss das Tochterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die es verfügt bzw. die es erhalten oder eingeholt hat, und eine Erklärung, dass sein oberstes Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, erstellen, offenlegen und zugänglich machen.\nDie Mitgliedstaaten bestimmen, dass mittlere und große Tochterunternehmen nicht mehr den in diesem Absatz genannten Berichtspflichten unterliegen, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse des obersten Mutterunternehmens am Bilanzstichtag ausweislich seiner konsolidierten Abschlüsse für jedes der beiden vorhergehenden aufeinander folgenden Geschäftsjahre 750 000 000 EUR unterschreiten.\n(5) Die Mitgliedstaaten verpflichten Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen errichtet wurden, einen Ertragsteuerinformationsbericht des in Unterabsatz 6 Buchstabe a genannten obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens über das spätere der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen.\nStehen diese Angaben oder dieser Bericht nicht zur Verfügung, so fordert (fordern) die zur Erfüllung der Formalitäten der Offenlegung nach Artikel 48e Absatz 2 bestimmte Person (bestimmten Personen) dieses in Unterabsatz 6 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannte oberste Mutterunternehmen oder dieses unverbundene Unternehmen auf, ihr (ihnen) alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlich sind.\nWerden nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt, muss die Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügt bzw. die sie erhalten oder eingeholt hat, und eine Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, erstellen, offenlegen und zugänglich machen.\nDie Mitgliedstaaten bestimmen, dass die in diesem Absatz genannten Berichtspflichten nur für Zweigniederlassungen gelten, deren Nettoumsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den gemäß Artikel 3 Absatz 2 umgesetzten Schwellenwert für Nettoumsatzerlöse überschreiten.\nDie Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Zweigniederlassung, die den Berichtspflichten gemäß diesem Absatz unterliegt, diesen Berichtspflichten nicht mehr unterliegt, sofern ihre Nettoumsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den gemäß Artikel 3 Absatz 2 umgesetzten Schwellenwert für Nettoumsatzerlöse unterschreiten.\nDie Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Regelungen dieses Absatzes auf eine Zweigniederlassung nur angewendet werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: a) Das Unternehmen, das die Zweigniederlassung errichtet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen einer Gruppe, deren oberstes Mutterunternehmen nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt und bei der am Bilanzstichtag ausweislich ihrer konsolidierten Abschlüsse die konsolidierten Umsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR übersteigen, oder ein unverbundenes Unternehmen, bei dem am Bilanzstichtag ausweislich seiner Jahresabschlüsse die Umsatzerlöse für jedes der beiden letzten vorhergehenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR übersteigen, und b) das unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannte oberste Mutterunternehmen hat kein mittleres oder großes Tochterunternehmen im Sinne von Absatz 4.\nDie Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Zweigniederlassung den im vorliegenden Absatz genannten Berichtspflichten nicht mehr unterliegt, wenn das in Buchstabe a vorgesehene Kriterium in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr erfüllt worden ist.\n(6) Die Mitgliedstaaten wenden die Absätze 4 und 5 dieses Artikels nicht an, wenn ein Ertragsteuerinformationsbericht von einem obersten Mutterunternehmen oder einem unverbundenen Unternehmen, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, auf eine Weise erstellt wurde, die in Übereinstimmung mit Artikel 48c ist, und die folgenden Kriterien erfüllt: a) Er wird der Öffentlichkeit kostenlos und in einem elektronischen Berichtsformat, das maschinenlesbar ist, in folgender Form zugänglich gemacht: i) auf der Website dieses obersten Mutterunternehmens oder dieses unverbundenen Unternehmens; ii) in mindestens einer Amtssprache der Union; iii) spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wurde; und b) in dem Bericht werden der Name und der Sitz eines den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden einzelnen Tochterunternehmens oder der Name und die Anschrift einer den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden einzelnen Zweigniederlassung angegeben, das bzw. die einen Bericht gemäß Artikel 48d Absatz 1 offengelegt hat.\n(7) Die Mitgliedstaaten verpflichten Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die nicht den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels unterliegen, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn diese Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen keinem anderen Zweck dienen als dem, die in diesem Kapitel bestimmten Berichtspflichten zu umgehen.\nArtikel 48c Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts (1) Der gemäß Artikel 48b erforderliche Ertragsteuerinformationsbericht enthält Angaben über sämtliche Tätigkeiten des unverbundenen Unternehmens oder des obersten Mutterunternehmens, darunter auch über die Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss für das betreffende Geschäftsjahr einbezogenen verbundenen Unternehmen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten Folgendes: a) den Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die in dem Bericht verwendete Währung sowie gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen, die in den konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr einbezogen und in der Union oder in Steuerhoheitsgebieten niedergelassen sind, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind; b) eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten; c) die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten; d) Erträge, zu denen Folgendes zählt: i) die Summe der Nettoumsatzerlöse, der sonstigen betrieblichen Erträge, der Erträge aus Beteiligungen mit Ausnahme der von verbundenen Unternehmen erhaltenen Dividenden, der Erträge aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen des Anlagevermögens, der sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträge, die in den Anhängen V und VI dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder ii) die Erträge gemäß der Definition durch die Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Jahresabschlüsse aufgestellt werden; hiervon ausgenommen sind Wertberichtigungen und von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden; e) den Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern; f) den Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer für das betreffende Geschäftsjahr, der auf Grundlage der laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet berechnet wird; g) den Betrag der gezahlten Ertragsteuer auf Kassenbasis, der auf Grundlage des Betrags der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet entrichteten Ertragsteuern berechnet wird; und h) den Betrag der einbehaltenen Gewinne am Ende des betreffenden Geschäftsjahres.\nFür die Zwecke von Buchstabe d umfassen die Erträge Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen.\nFür die Zwecke von Buchstabe f beziehen sich die laufenden Steueraufwendungen nur auf die Tätigkeiten eines Unternehmens im betreffenden Geschäftsjahr und beinhalten keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten.\nFür die Zwecke von Buchstabe g umfassen bereits gezahlte Steuern Quellensteuern, die von anderen Unternehmen in Bezug auf Zahlungen an Unternehmen und Zweigniederlassungen innerhalb einer Gruppe entrichtet wurden.\nFür die Zwecke von Buchstabe h bezeichnen die einbehaltenen Gewinne die Summe der Gewinne vergangener Geschäftsjahre und des betreffenden Geschäftsjahrs, für die noch keine Gewinnausschüttung beschlossen wurde.\nIn Bezug auf Zweigniederlassungen sind die einbehaltenen Gewinne diejenigen des Unternehmens, welches die Zweigniederlassung errichtet hat.\n(3) Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Angaben auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU des Rates (*2) genannten Berichterstattungsvorgaben gemacht werden.\n(4) Die in Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Angaben werden unter Verwendung eines gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate gemacht.\nDie Kommission legt das genannte gemeinsame Muster und die genannten elektronischen Formate im Wege von Durchführungsrechtsakten fest.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(5) In dem Ertragsteuerinformationsbericht sind die in Absatz 2 oder 3 genannten Angaben für jeden Mitgliedstaat getrennt auszuweisen.\nUmfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete, werden die Angaben auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammengeführt.\nDer Ertragsteuerinformationsbericht weist die in Absatz 2 oder 3 dieses Artikels genannten Angaben auch getrennt für jedes Steuerhoheitsgebiet aus, das am 1.\nMärz des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist, und stellt diese Angaben für jedes Steuerhoheitsgebiet getrennt zur Verfügung, das am 1.\nMärz des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, und am 1.\nMärz des vorangehenden Geschäftsjahres in Anhang II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war.\nDer Ertragsteuerinformationsbericht weist die in Absatz 2 oder 3 genannten Angaben auch für andere Steuerhoheitsgebiete auf aggregierter Basis aus.\nDie Zuordnung der Angaben zu den jeweiligen einzelnen Steuerhoheitsgebieten erfolgt auf der Grundlage einer Niederlassung, des Bestehens einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit, die im betreffenden Steuerhoheitsgebiet aufgrund der Tätigkeiten der Gruppe oder des unverbundenen Unternehmens der Ertragsteuer unterliegen kann.\nKönnen die Tätigkeiten mehrerer verbundener Unternehmen in einem einzelnen Steuerhoheitsgebiet der Ertragsteuer unterliegen, entsprechen die diesem Steuerhoheitsgebiet zugeordneten Angaben der Summe der Angaben über die Tätigkeiten jedes einzelnen verbundenen Unternehmens und deren Zweigniederlassungen im betreffenden Steuerhoheitsgebiet.\nAngaben über eine bestimmte Tätigkeit werden nicht gleichzeitig mehr als einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet.\n(6) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass eine oder mehrere der spezifischen Angaben, die sonst gemäß den Absätzen 2 oder 3 zu machen sind, in den Bericht zeitweise nicht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde.\nJegliche Nichtaufnahme solcher Angaben ist in dem Bericht zusammen mit einer gebührenden Begründung der Nichtaufnahme klar und deutlich anzugeben.\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Angaben, die gemäß Unterabsatz 1 nicht aufgenommen wurden, spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Nichtaufnahme in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offengelegt werden.\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben über Steuerhoheitsgebiete, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels aufgeführt sind, nie ausgespart werden dürfen.\n(7) Der Ertragsteuerinformationsbericht kann, gegebenenfalls auf Gruppenebene, eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstaben f und g angegebenen Beträgen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.\n(8) Die in dem Ertragsteuerinformationsbericht verwendete Währung entspricht der Währung, in der der konsolidierte Abschluss des obersten Mutterunternehmens oder der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens aufgestellt werden.\nDie Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass der Bericht in einer anderen als der im Abschluss verwendeten Währung offengelegt wird.\nIn dem in Artikel 48b Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fall entspricht die in dem Ertragsteuerinformationsbericht verwendete Währung jedoch der Währung, in der das Tochterunternehmen seine Jahresabschlüsse offenlegt.\n(9) Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, können den Schwellenwert von 750 000 000 EUR in ihre Landeswährung umrechnen.\nBei dieser Umrechnung wenden diese Mitgliedstaaten den am 21.\nDezember 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs an.\nDiese Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte um bis zu 5 % auf einen runden Betrag in der Landeswährung auf- oder abrunden.\nDie in Artikel 48b Absatz 4 und 5 genannten Schwellenwerte werden zum Wechselkurs vom 21.\nDezember 2021 in die Landeswährung aller maßgeblichen Drittländer umgerechnet und auf das nächste Tausend gerundet.\n(10) In dem Ertragsteuerinformationsbericht ist anzugeben, ob er gemäß Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels erstellt wurde.\nArtikel 48d Offenlegung und Zugänglichkeit (1) Der Ertragsteuerinformationsbericht und die Erklärung nach Artikel 48b der vorliegenden Richtlinie werden binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, gemäß den mit den Artikeln 14 bis 28 der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und gegebenenfalls mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 in Einklang stehenden Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats offengelegt.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gemäß Absatz 1 offenzulegende Ertragsteuerinformationsbericht und die gemäß Absatz 1 offenzulegende Erklärung der Öffentlichkeit in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, kostenlos zugänglich gemacht wird, und zwar auf der Website a) des Unternehmens, sofern Artikel 48b Absatz 1 gilt, b) des Tochterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens, sofern Artikel 48b Absatz 4 gilt, oder c) der Zweigniederlassung oder des Unternehmens, das die Zweigniederlassung errichtet hat, oder eines verbundenen Unternehmens, sofern Artikel 48b Absatz 5 gilt.\n(3) Die Mitgliedstaaten können Unternehmen von der Anwendung der in Absatz 2 genannten Vorschriften befreien, wenn der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels offenzulegende Ertragsteuerinformationsbericht der Öffentlichkeit in einem elektronischen Berichtsformat, das maschinenlesbar ist, gleichzeitig auf der Website des Registers nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 zugänglich gemacht wird, und dies für Dritte mit Sitz in der Union kostenlos ist.\nDie Website der Unternehmen und Zweigniederlassungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels muss Informationen über diese Befreiung und einen Verweis auf die Website des betreffenden Registers enthalten.\n(4) Der in Artikel 48b Absatz 1, 4, 5, 6 und 7 genannte Bericht und gegebenenfalls die Erklärung, auf die in den Absätzen 4 und 5 des genannten Artikels Bezug genommen wird, bleiben mindestens fünf Jahre in Folge auf der betreffenden Website zugänglich.\nArtikel 48e Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts (1) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der obersten Mutterunternehmen oder unverbundenen Unternehmen nach Artikel 48b Absatz 1 im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, offenlegt und zugänglich gemacht wird.\n(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der in Artikel 48b Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Tochterunternehmen und die nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 bestimmte Person bzw. bestimmten Personen, die die Formalitäten der Offenlegung für die in Artikel 48b Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie genannten Zweigniederlassungen erfüllen, im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, nach ihrem besten Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht wie jeweils einschlägig in einer mit den Artikeln 48b und 48c übereinstimmenden Weise oder gemäß den genannten Artikeln erstellt und gemäß Artikel 48d offengelegt und zugänglich gemacht wird.\nArtikel 48f Erklärung des Abschlussprüfers Die Mitgliedstaaten verlangen, dass in Fällen, in denen der Abschluss eines dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmens durch einen oder mehrere Abschlussprüfer oder durch eine oder mehrere Prüfungsgesellschaften geprüft werden muss, in dem Bestätigungsvermerk angegeben ist, ob für das Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr vorausging, für das die der Prüfung unterzogenen Abschlüsse aufgestellt wurden, das Unternehmen gemäß Artikel 48b verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und, falls dies zutrifft, ob der genannte Bericht gemäß Artikel 48d offengelegt wurde.\nArtikel 48g Beginn der Ertragsteuerberichterstattung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 48a bis 48f spätestens ab Beginn des ersten am oder nach dem 22.\nJuni 2024 beginnenden Geschäftsjahres gelten.\nArtikel 48h Überprüfungsklausel Bis zum 22.\nJuni 2027 legt die Kommission einen Bericht über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f festgelegten Berichtspflichten vor, wobei sie unter Berücksichtigung der Lage auf der Ebene der OECD, der Notwendigkeit, das Bestehen eines ausreichenden Maßes an Transparenz sicherzustellen, und der Notwendigkeit, wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Unternehmen und private Investitionen zu erhalten und zu gewährleisten, insbesondere überprüft und bewertet, ob es zweckmäßig wäre, die Verpflichtung zur Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen gemäß Artikel 48b auf große Unternehmen und große Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 und 7 auszudehnen und den Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts gemäß Artikel 48c um zusätzliche Elemente zu erweitern.\nIn diesem Bericht bewertet die Kommission auch die Auswirkung eines Ausweises der Steuerinformationen auf aggregierter Basis für Drittlandsteuerhoheitsgebiete gemäß Artikel 48c Absatz 5 und der zeitweisen Nichtaufnahme von Angaben gemäß Artikel 48c Absatz 6 auf die Wirksamkeit dieser Richtlinie.\nDie Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.\n(*1) Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.\nJuni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG (ABl.\nL 176 vom 27.6.2013, S. 338).\" (*2) Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU des Rates vom 15.\nFebruar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77\u002F799\u002FEWG (ABl.\nL 64 vom 11.3.2011, S. 1).\" (*3) Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.\nJuni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl.\nL 169 vom 30.6.2017, S. 46).“ \"\n3.\nIn Artikel 49 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.\nApril 2016 über bessere Rechtsetzung (*4) enthaltenen Grundsätzen.\n(*4) ABl.\nL 123 vom 12.5.2016, S. 1.“ \"","DIR_2021_2101 - Art. 1 Änderung der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU [1\u002F7]\n\nDie Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Die durch die Artikel 48a bis 48e und Artikel 51 vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen errichtet worden sind, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, aber eine Rechtsform hat, die einer der in Anhang I genannten Rechtsformen vergleichbar ist.\nArtikel 2 gilt für diese Zweigniederlassungen, soweit die Artikel 48a bis 48e und Artikel 51 auf solche Zweigniederlassungen Anwendung finden.“\n2.\nNach Artikel 48 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL 10a ERTRAGSTEUERINFORMATIONSBERICHT Artikel 48a Begriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung (1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck 1. ‚oberstes Mutterunternehmen‘ ein Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss für den größten Kreis von Unternehmen erstellt; 2. ‚konsolidierter Abschluss‘ den von einem Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe erstellen Abschluss, in dem die Vermögensgegenstände, die Verbindlichkeiten, das Eigenkapital, die Erträge und die Aufwendungen wie jene einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden; 3. ‚Steuerhoheitsgebiet‘ einen Staat oder einen nichtstaatlichen Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügt; 4. ‚unverbundenes Unternehmen‘ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 gehört.\n(2) Für die Zwecke von Artikel 48b dieser Richtlinie hat ‚Umsatzerlöse‘ dieselbe Bedeutung wie: a) ‚Nettoumsatzerlöse‘ für Unternehmen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und nicht die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606\u002F2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden, oder b) ‚Umsatzerlöse‘ gemäß der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage Abschlüsse aufgestellt werden, für andere Unternehmen.\nArtikel 48b Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die ihren nationalen Rechtsvorschriften unterliegenden obersten Mutterunternehmen, sofern die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag ausweislich ihrer konsolidierten Abschlüsse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR übersteigen, einen Ertragsteuerinformationsbericht über das spätere dieser beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen.\nDie Mitgliedstaaten bestimmen, dass ein oberstes Mutterunternehmen nicht mehr den in Unterabsatz 1 dargelegten Berichtspflichten unterliegt, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag ausweislich seiner konsolidierten Abschlüsse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR unterschreiten.\nDie Mitgliedstaaten verpflichten die ihren nationalen Rechtsvorschriften unterliegenden unverbundenen Unternehmen, sofern die Umsatzerlöse am Bilanzstichtag ausweislich ihrer Jahresabschlüsse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR übersteigen, einen Ertragsteuerinformationsbericht über das spätere dieser beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen.\nDie Mitgliedstaaten bestimmen, dass ein unverbundenes Unternehmen nicht mehr den in Unterabsatz 3 genannten Berichtspflichten unterliegt, wenn die Umsatzerlöse am Bilanzstichtag ausweislich seiner Jahresabschlüsse für jedes der beiden vorhergehenden aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR unterschreiten.\n(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Regelung in Absatz 1 nicht auf unverbundene Unternehmen oder oberste Mutterunternehmen und deren verbundene Unternehmen Anwendung findet, wenn diese Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaats und in keinem anderen Steuerhoheitsgebiet eine Niederlassung oder feste Geschäftseinrichtungen oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit haben.\n(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Regelung in Absatz 1 nicht auf unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen Anwendung findet, wenn diese Unternehmen oder deren verbundene Unternehmen einen Bericht gemäß Artikel 89 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) offenlegen, der Angaben über ihre sämtlichen Tätigkeiten und, im Falle von obersten Mutterunternehmen, über sämtliche Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen enthält.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":27,"title":18,"slug":28},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":30,"title":18,"slug":31},"ErwGr. 25","erwgr-25",[33,37,41],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 48a","Begriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung","art-48a",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 48b","Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen","art-48b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 48c","Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts","art-48c",[],false]