[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2021_2167-erwgr-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2021_2167","über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008\u002F48\u002FEG und 2014\u002F17\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021L2167",6959993,"ErwGr. 41","erwgr-41",null,"Erwägungsgründe","Kommt ein Kreditkäufer aus einem Drittstaat, so können sich Kreditnehmer aus der EU mitunter nicht im gleichen Maße auf ihre im Unionsrecht garantierten Rechte verlassen und kann es für die nationalen Behörden schwieriger werden, die Durchsetzung der notleidenden Kreditverträge zu überwachen. Kreditinstitute könnten auch aufgrund des Reputationsrisikos davon abgehalten werden, notleidende Kreditverträge auf Kreditkäufer aus Drittländern zu übertragen. Soweit der Vertreter eines aus einem Drittstaat stammenden Kreditkäufers, die natürlichen Personen, einschließlich Verbrauchern und Selbstständigen, oder Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewährt werden, kein Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut ist, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG oder der Richtlinie 2014\u002F17\u002FEU beaufsichtigt wird, oder kein in der Union zugelassener Kreditdienstleister ist, sollte dieser Vertreter einen solchen Rechtsträger benennen, damit sichergestellt ist, dass nach der Übertragung des notleidenden Kreditvertrags weiterhin dieselben Standards für die Rechte der Kreditnehmer gelten.","DIR_2021_2167 - Erwägungsgründe - ErwGr. 41\n\nKommt ein Kreditkäufer aus einem Drittstaat, so können sich Kreditnehmer aus der EU mitunter nicht im gleichen Maße auf ihre im Unionsrecht garantierten Rechte verlassen und kann es für die nationalen Behörden schwieriger werden, die Durchsetzung der notleidenden Kreditverträge zu überwachen. Kreditinstitute könnten auch aufgrund des Reputationsrisikos davon abgehalten werden, notleidende Kreditverträge auf Kreditkäufer aus Drittländern zu übertragen. Soweit der Vertreter eines aus einem Drittstaat stammenden Kreditkäufers, die natürlichen Personen, einschließlich Verbrauchern und Selbstständigen, oder Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewährt werden, kein Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut ist, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG oder der Richtlinie 2014\u002F17\u002FEU beaufsichtigt wird, oder kein in der Union zugelassener Kreditdienstleister ist, sollte dieser Vertreter einen solchen Rechtsträger benennen, damit sichergestellt ist, dass nach der Übertragung des notleidenden Kreditvertrags weiterhin dieselben Standards für die Rechte der Kreditnehmer gelten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 38","erwgr-38",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 44","erwgr-44",[],false]