[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2021_338-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2021_338","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013\u002F36\u002FEU und (EU) 2019\u002F878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021L0338",6960105,"Art. 2","art-2","Änderungen der Richtlinie (EU) 2019\u002F878",null,"Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2020 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem folgenden nachzukommen: a) den Bestimmungen dieser Richtlinie, insoweit sie Kreditinstitute betreffen; b) Artikel 1 Nummern 1 und 9 dieser Richtlinie im Hinblick auf Artikel 2 Absätze 5 und 6 und Artikel 21b der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU, insoweit sie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen betreffen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. Dezember 2020 an. Die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 1 Nummer 29 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Richtlinie bestimmten Änderungen in Bezug auf Artikel 84 und Artikel 98 Absätze 5 und 5a der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU nachzukommen, gelten jedoch ab dem 28. Juni 2021, und die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummern 52 und 53 der vorliegenden Richtlinie bestimmten Änderungen in Bezug auf die Artikel 141b und 141c sowie Artikel 142 Absatz 1 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU nachzukommen, gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. Juni 2021 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, insoweit sie Wertpapierfirmen betreffen, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen, und wenden sie an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“","DIR_2021_338 - Art. 2 Änderungen der Richtlinie (EU) 2019\u002F878\n\nArtikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2020 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem folgenden nachzukommen: a) den Bestimmungen dieser Richtlinie, insoweit sie Kreditinstitute betreffen; b) Artikel 1 Nummern 1 und 9 dieser Richtlinie im Hinblick auf Artikel 2 Absätze 5 und 6 und Artikel 21b der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU, insoweit sie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen betreffen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. Dezember 2020 an. Die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 1 Nummer 29 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Richtlinie bestimmten Änderungen in Bezug auf Artikel 84 und Artikel 98 Absätze 5 und 5a der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU nachzukommen, gelten jedoch ab dem 28. Juni 2021, und die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummern 52 und 53 der vorliegenden Richtlinie bestimmten Änderungen in Bezug auf die Artikel 141b und 141c sowie Artikel 142 Absatz 1 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU nachzukommen, gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. Juni 2021 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, insoweit sie Wertpapierfirmen betreffen, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen, und wenden sie an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. 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