[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2021_338-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2021_338","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013\u002F36\u002FEU und (EU) 2019\u002F878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021L0338",6960106,"Art. 3","art-3","Änderungen der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU",null,"Artikel 94 Absatz 2 Unterabsätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:\n„Zur Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 auswirken, mit Ausnahme des Personals von Wertpapierfirmen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien aus, anhand deren Folgendes definiert wird:\na) Managementverantwortung und Kontrollaufgaben,\nb) wesentlicher Geschäftsbereich und erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs und\nc) sonstige, in Artikel 92 Absatz 3 nicht ausdrücklich genannte Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der dort genannten Mitarbeiterkategorien.\nDie EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019 vor.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen. Im Hinblick auf die für Wertpapierfirmen geltenden technischen Regulierungsstandards gelten die in Artikel 94 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018\u002F843 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), festgelegten Befugnisse bis zum 26. Juni 2021.","DIR_2021_338 - Art. 3 Änderungen der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU\n\nArtikel 94 Absatz 2 Unterabsätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:\n„Zur Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 auswirken, mit Ausnahme des Personals von Wertpapierfirmen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien aus, anhand deren Folgendes definiert wird:\na) Managementverantwortung und Kontrollaufgaben,\nb) wesentlicher Geschäftsbereich und erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs und\nc) sonstige, in Artikel 92 Absatz 3 nicht ausdrücklich genannte Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der dort genannten Mitarbeiterkategorien.\nDie EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019 vor.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen. Im Hinblick auf die für Wertpapierfirmen geltenden technischen Regulierungsstandards gelten die in Artikel 94 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018\u002F843 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), festgelegten Befugnisse bis zum 26. Juni 2021.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Änderungen der Richtlinie (EU) 2019\u002F878","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 29a","Dienstleistungen für professionelle Kunden","art-29a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 16a","Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung","art-16a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Umsetzung","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Überprüfung","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Inkrafttreten","art-6",[],false]