[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2022_2041-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2022_2041","über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L2041",6960371,"Art. 7","art-7","Beteiligung der Sozialpartner an der Festlegung und Aktualisierung der gesetzlichen Mindestlöhne","KAPITEL II GESETZLICHE MINDESTLÖHNE","Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sozialpartner in die Festlegung und Aktualisierung der gesetzlichen Mindestlöhne rechtzeitig und wirksam so einzubeziehen, dass ihre freiwillige Beteiligung an den Diskussionen während des gesamten Entscheidungsprozesses sichergestellt wird, auch durch die Beteiligung an den in Artikel 5 Absatz 6 genannten Beratungsgremien, insbesondere in Bezug auf:\na) die Auswahl und Anwendung der in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Kriterien für die Bestimmung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und für die Festlegung einer automatischen Indexierungsformel und deren Änderung, sofern eine solche Formel vorhanden ist;\nb) die Auswahl und Anwendung der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Referenzwerte für die Bewertung der Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne;\nc) die Aktualisierung der Mindestlöhne gemäß Artikel 5 Absatz 5;\nd) die Festlegung von Abweichungen und Abzügen bei den gesetzlichen Mindestlöhnen gemäß Artikel 6;\ne) die Entscheidungen über die Erhebung von Daten und die Durchführung von Studien und Analysen zur Unterrichtung der an der Festlegung des gesetzlichen Mindestlohns beteiligten Stellen und anderen relevanten Parteien.","DIR_2022_2041 - KAPITEL II GESETZLICHE MINDESTLÖHNE - Art. 7 Beteiligung der Sozialpartner an der Festlegung und Aktualisierung der gesetzlichen Mindestlöhne\n\nDie Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sozialpartner in die Festlegung und Aktualisierung der gesetzlichen Mindestlöhne rechtzeitig und wirksam so einzubeziehen, dass ihre freiwillige Beteiligung an den Diskussionen während des gesamten Entscheidungsprozesses sichergestellt wird, auch durch die Beteiligung an den in Artikel 5 Absatz 6 genannten Beratungsgremien, insbesondere in Bezug auf:\na) die Auswahl und Anwendung der in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Kriterien für die Bestimmung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und für die Festlegung einer automatischen Indexierungsformel und deren Änderung, sofern eine solche Formel vorhanden ist;\nb) die Auswahl und Anwendung der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Referenzwerte für die Bewertung der Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne;\nc) die Aktualisierung der Mindestlöhne gemäß Artikel 5 Absatz 5;\nd) die Festlegung von Abweichungen und Abzügen bei den gesetzlichen Mindestlöhnen gemäß Artikel 6;\ne) die Entscheidungen über die Erhebung von Daten und die Durchführung von Studien und Analysen zur Unterrichtung der an der Festlegung des gesetzlichen Mindestlohns beteiligten Stellen und anderen relevanten Parteien.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Abweichungen und Abzüge","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Verfahren zur Festsetzung angemessener gesetzlicher Mindestlöhne","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Förderung von Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Wirksamer Zugang der Arbeitnehmer zu gesetzlichen Mindestlöhnen","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Vergabe öffentlicher Aufträge","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Überwachung und Datenerhebung","art-10",[],false]