[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2022_2041-erwgr-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2022_2041","über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L2041",6960344,"ErwGr. 20","erwgr-20",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie trägt der Tatsache Rechnung, dass die Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben, gemäß dem IAO-Seearbeitsübereinkommen von 2006 (6) in seiner geänderten Fassung nach Anhörung der repräsentativen Verbände der Reeder und Seeleute Verfahren zur Festlegung von Mindestlöhnen für Seeleute festlegen müssen. Repräsentative Verbände von Schiffseignern und Seeleuten sollen an diesen Verfahren teilnehmen. Angesichts ihrer Besonderheiten sollten die sich aus diesen Verfahren ergebenden Rechtsakte der Mitgliedstaaten nicht den Vorschriften über gesetzliche Mindestlöhne gemäß Kapitel II dieser Richtlinie unterliegen. Diese Rechtsakte sollten die Tarifautonomie zwischen Schiffseignern oder ihren Organisationen und Seeleuteverbänden nicht beeinträchtigen.","DIR_2022_2041 - Erwägungsgründe - ErwGr. 20\n\nDiese Richtlinie trägt der Tatsache Rechnung, dass die Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben, gemäß dem IAO-Seearbeitsübereinkommen von 2006 (6) in seiner geänderten Fassung nach Anhörung der repräsentativen Verbände der Reeder und Seeleute Verfahren zur Festlegung von Mindestlöhnen für Seeleute festlegen müssen. Repräsentative Verbände von Schiffseignern und Seeleuten sollen an diesen Verfahren teilnehmen. Angesichts ihrer Besonderheiten sollten die sich aus diesen Verfahren ergebenden Rechtsakte der Mitgliedstaaten nicht den Vorschriften über gesetzliche Mindestlöhne gemäß Kapitel II dieser Richtlinie unterliegen. Diese Rechtsakte sollten die Tarifautonomie zwischen Schiffseignern oder ihren Organisationen und Seeleuteverbänden nicht beeinträchtigen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 17","erwgr-17",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 23","erwgr-23",[],false]