[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2022_2557-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2022_2557","über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008\u002F114\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L2557",6960648,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","In der Richtlinie 2008\u002F114\u002FEG des Rates (4) ist ein Verfahren für die Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen im Energiesektor und im Verkehrssektor vorgesehen, deren Störung oder Zerstörung erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten hätte. Den Schwerpunkt jener Richtlinie bildet ausschließlich der Schutz solcher Infrastrukturen. Bei der im Jahr 2019 durchgeführten Evaluierung der Richtlinie 2008\u002F114\u002FEG wurde jedoch festgestellt, dass aufgrund des zunehmend vernetzten und grenzüberschreitenden Charakters von Tätigkeiten, bei denen kritische Infrastrukturen genutzt werden, Schutzmaßnahmen für einzelne Objekte allein nicht ausreichen, um alle Störungen zu verhindern. Deshalb muss der Ansatz geändert und mit ihm sichergestellt werden, dass Risiken besser berücksichtigt werden, dass die Aufgaben und die Pflichten der kritischen Einrichtungen als Anbieter von Diensten, die für das Funktionieren des Binnenmarkts wesentlich sind, genauer festgelegt werden und kohärent sind und dass Unionsvorschriften angenommen werden, um die Resilienz kritischer Einrichtungen zu verbessern. So sollten kritische Einrichtungen in der Lage sein, ihre Fähigkeit zu stärken, Sicherheitsvorfälle, die die Erbringung wesentlicher Dienste stören könnten, zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, sie abzuwehren, zu begrenzen, aufzufangen, zu bewältigen und sich von solchen Vorfällen zu erholen.","DIR_2022_2557 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nIn der Richtlinie 2008\u002F114\u002FEG des Rates (4) ist ein Verfahren für die Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen im Energiesektor und im Verkehrssektor vorgesehen, deren Störung oder Zerstörung erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten hätte. Den Schwerpunkt jener Richtlinie bildet ausschließlich der Schutz solcher Infrastrukturen. Bei der im Jahr 2019 durchgeführten Evaluierung der Richtlinie 2008\u002F114\u002FEG wurde jedoch festgestellt, dass aufgrund des zunehmend vernetzten und grenzüberschreitenden Charakters von Tätigkeiten, bei denen kritische Infrastrukturen genutzt werden, Schutzmaßnahmen für einzelne Objekte allein nicht ausreichen, um alle Störungen zu verhindern. Deshalb muss der Ansatz geändert und mit ihm sichergestellt werden, dass Risiken besser berücksichtigt werden, dass die Aufgaben und die Pflichten der kritischen Einrichtungen als Anbieter von Diensten, die für das Funktionieren des Binnenmarkts wesentlich sind, genauer festgelegt werden und kohärent sind und dass Unionsvorschriften angenommen werden, um die Resilienz kritischer Einrichtungen zu verbessern. So sollten kritische Einrichtungen in der Lage sein, ihre Fähigkeit zu stärken, Sicherheitsvorfälle, die die Erbringung wesentlicher Dienste stören könnten, zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, sie abzuwehren, zu begrenzen, aufzufangen, zu bewältigen und sich von solchen Vorfällen zu erholen.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]