[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2022_362-erwgr-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2022_362","zur Änderung der Richtlinien 1999\u002F62\u002FEG, 1999\u002F37\u002FEG und (EU) 2019\u002F520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L0362",6960825,"ErwGr. 23","erwgr-23",null,"Erwägungsgründe","Da der Anteil der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge steigt, sollte gleichzeitig eine Differenzierung von Infrastrukturgebühren und Benutzungsgebühren nach der CO2-Emissionsklasse eingeführt werden, die Verbesserungen in diesem Bereich ermöglicht. Bei gemeinsamen Benutzungsgebührensystemen, die zu einer weiteren Harmonisierung beitragen können, gestaltet sich die Umsetzung der Differenzierung vor allem aufgrund der Bedingungen, die solche gemeinsamen Systeme erfüllen müssen, schwieriger. Da die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Einigung bei der Verteilung der Einnahmen aus der Benutzungsgebühr, erzielen sowie internationale Vereinbarungen ändern müssen, während die Höhe der Gebühr durch die Bestimmungen dieser Richtlinie begrenzt ist, ist es gerechtfertigt, für die Umsetzung der Differenzierung auf der Grundlage der CO2-Emissionen in einem solchen besonderen Fall mehr Zeit einzuräumen. In jedem Fall sollte so differenziert werden, dass es den Festlegungen der Verordnung (EU) 2019\u002F1242 entspricht.","DIR_2022_362 - Erwägungsgründe - ErwGr. 23\n\nDa der Anteil der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge steigt, sollte gleichzeitig eine Differenzierung von Infrastrukturgebühren und Benutzungsgebühren nach der CO2-Emissionsklasse eingeführt werden, die Verbesserungen in diesem Bereich ermöglicht. Bei gemeinsamen Benutzungsgebührensystemen, die zu einer weiteren Harmonisierung beitragen können, gestaltet sich die Umsetzung der Differenzierung vor allem aufgrund der Bedingungen, die solche gemeinsamen Systeme erfüllen müssen, schwieriger. Da die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Einigung bei der Verteilung der Einnahmen aus der Benutzungsgebühr, erzielen sowie internationale Vereinbarungen ändern müssen, während die Höhe der Gebühr durch die Bestimmungen dieser Richtlinie begrenzt ist, ist es gerechtfertigt, für die Umsetzung der Differenzierung auf der Grundlage der CO2-Emissionen in einem solchen besonderen Fall mehr Zeit einzuräumen. In jedem Fall sollte so differenziert werden, dass es den Festlegungen der Verordnung (EU) 2019\u002F1242 entspricht.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 20","erwgr-20",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 26","erwgr-26",[],false]