[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2022_738-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2022_738","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F1\u002FEG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L0738",6961059,"Art. 1","art-1",null,"Die Richtlinie 2006\u002F1\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat lässt zu, dass Fahrzeuge, die von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen gemietet wurden, in seinem Hoheitsgebiet verwendet werden, wenn“ ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) sie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines beliebigen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EG) Nr. 1071\u002F2009 (*1) und (EG) Nr. 1072\u002F2009 (*2) des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden; (*1) Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.\nOktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96\u002F26\u002FEG des Rates (ABl.\nL 300, 14.11.2009, S. 51).\" (*2) Verordnung (EG) Nr. 1072\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.\nOktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl.\nL 300, 14.11.2009, S. 72).“ \" b) In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „(2) Die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d muss anhand der Vorlage folgender mitgeführter Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form nachgewiesen werden:“\n2.\nArtikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die eigenen Fahrzeuge des Unternehmens gelten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind.\n(2) Wenn ein Mietfahrzeug gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurde, darf der Niederlassungsmitgliedstaat des Kraftverkehrsunternehmens, a) die Verwendungsdauer des Mietfahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet beschränken, sofern er den Einsatz des Mietfahrzeugs durch dasselbe Kraftverkehrsunternehmen für einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten innerhalb jedes Kalenderjahrs erlaubt; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat vorschreiben, dass der Mietvertrag nicht länger gilt als für den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Zeitraum; b) vorschreiben, dass das Mietfahrzeug nach einer Frist von mindestens 30 Tagen im Einklang mit seinen nationalen Zulassungsvorschriften zugelassen wird; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat vorschreiben, dass der Mietvertrag nicht länger als für die von diesem Mitgliedstaat festgelegte Betriebsdauer vor der Zulassungspflicht gilt; c) die Anzahl der Mietfahrzeuge, die von einem Unternehmen eingesetzt werden können, begrenzen, sofern die gestattete Mindestanzahl von Fahrzeugen mindestens 25 % der Nutzfahrzeugflotte entspricht, über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 entweder am 31.\nDezember des Jahres vor der Nutzung des Mietfahrzeugs oder an dem vom Mitgliedstaat festgelegten Tag, an dem das Unternehmen das Mietfahrzeug einzusetzen beginnt, verfügt.\nEinem Unternehmen, das über eine Gesamtflotte von mehr als einem und weniger als vier Fahrzeugen verfügt, muss jedoch die Verwendung mindestens eines solchen Fahrzeugs erlaubt werden; die Mindestanzahl gemäß dem vorliegenden Buchstaben bezieht sich auf die Nutzfahrzeugflotte, über die das Unternehmen auf der Grundlage der Fahrzeuge verfügt, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen worden sind; d) die Verwendung dieser Fahrzeuge für den Werkverkehr beschränken.“\n3.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das amtliche Kennzeichen eines Mietfahrzeugs, das von einem Unternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt wird, in die einzelstaatlichen elektronischen Register gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 eingetragen wird.\n(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, leisten einander zügig Amtshilfe und übermitteln einander alle einschlägigen Informationen, um die Umsetzung und die Durchsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern.\nHierfür benennen die Mitgliedstaaten eine für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten zuständige nationale Kontaktstelle.\n(3) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 erfolgt über die europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (European Registers of Road Transport Undertakings — ERRU) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F480 der Kommission (*3).\n(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Informationen, die ihnen nach diesem Artikel bereitgestellt werden, nur im Zusammenhang mit den Sachverhalten verwendet werden, für die sie angefordert wurden.\nDie Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Einhaltung der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).\n(5) Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe erfolgen unentgeltlich.\n(6) Ein Auskunftsersuchen hindert die zuständigen Behörden nicht daran, gemäß dem einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht Maßnahmen zu ergreifen, um mutmaßliche Verstöße gegen Vorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie zu untersuchen und zu unterbinden.\n(7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten den Anforderungen an die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 genannten Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 5 sowie Artikel 16 Absätze 3 und 4 jener Verordnung entspricht.\n(8) Spätestens 14 Monate nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung einer gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006\u002F22\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Mindestanforderungen an die in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzutragenden Daten, um die Vernetzung der Register zu ermöglichen, und zur Festlegung der Funktionen, die notwendig sind, um den zuständigen Behörden diese Informationen bei Straßenkontrollen zugänglich zu machen.\nDiese Mindestanforderungen und Funktionen halten die Anforderungen und Funktionen gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 ein.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5b Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Beratungsverfahren erlassen.\n(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen die in Absatz 1 genannten Daten zugänglich sind.\n(*3) Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F480 der Kommission vom 1.\nApril 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213\u002F2010 (ABl.\nL 87 vom 2.4.2016, S. 4).\" (*4) Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.\nApril 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1).\" (*5) Richtlinie 2006\u002F22\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.\nMärz 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561\u002F2006 und (EU) Nr. 165\u002F2014 und der Richtlinie 2002\u002F15\u002FEG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88\u002F599\u002FEWG des Rates (ABl.\nL 102 vom 11.4.2006, S. 35).“;\"\n4.\nDie folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 5a Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 7.\nAugust 2027 einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor.\nDieser Bericht enthält Informationen über die Verwendung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsmitgliedstaat des mietenden Unternehmens gemietet wurden.\nBesonders berücksichtigt werden in dem Bericht die Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit, die Umwelt und die Steuereinnahmen sowie die Durchsetzung der Kabotagevorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072\u002F2009.\nDie Kommission prüft auf der Grundlage dieses Berichts, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen.\nArtikel 5b (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt, der durch Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) eingesetzt wurde.\nDieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7).\n(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011.\n(*6) Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.\nFebruar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821\u002F85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl.\nL 60 vom 28.2.2014, S. 1).\" (*7) Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.\nFebruar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.\nL 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ \"","DIR_2022_738 - Art. 1 [1\u002F3]\n\nDie Richtlinie 2006\u002F1\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat lässt zu, dass Fahrzeuge, die von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen gemietet wurden, in seinem Hoheitsgebiet verwendet werden, wenn“ ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) sie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines beliebigen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EG) Nr. 1071\u002F2009 (*1) und (EG) Nr. 1072\u002F2009 (*2) des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden; (*1) Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.\nOktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96\u002F26\u002FEG des Rates (ABl.\nL 300, 14.11.2009, S. 51).\" (*2) Verordnung (EG) Nr. 1072\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.\nOktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl.\nL 300, 14.11.2009, S. 72).“ \" b) In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „(2) Die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d muss anhand der Vorlage folgender mitgeführter Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form nachgewiesen werden:“\n2.\nArtikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die eigenen Fahrzeuge des Unternehmens gelten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind.\n(2) Wenn ein Mietfahrzeug gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurde, darf der Niederlassungsmitgliedstaat des Kraftverkehrsunternehmens, a) die Verwendungsdauer des Mietfahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet beschränken, sofern er den Einsatz des Mietfahrzeugs durch dasselbe Kraftverkehrsunternehmen für einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten innerhalb jedes Kalenderjahrs erlaubt; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat vorschreiben, dass der Mietvertrag nicht länger gilt als für den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Zeitraum; b) vorschreiben, dass das Mietfahrzeug nach einer Frist von mindestens 30 Tagen im Einklang mit seinen nationalen Zulassungsvorschriften zugelassen wird; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat vorschreiben, dass der Mietvertrag nicht länger als für die von diesem Mitgliedstaat festgelegte Betriebsdauer vor der Zulassungspflicht gilt; c) die Anzahl der Mietfahrzeuge, die von einem Unternehmen eingesetzt werden können, begrenzen, sofern die gestattete Mindestanzahl von Fahrzeugen mindestens 25 % der Nutzfahrzeugflotte 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