[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_1791-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_1791","zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023\u002F955 (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L1791",6961433,"Art. 23","art-23","Partnerschaften für Energieeffizienz","KAPITEL IV INFORMATION UND STÄRKUNG DER VERBRAUCHER","(1) Bis zum 11. Oktober 2024 bewertet die Kommission, ob die Energieeffizienz im Rahmen bestehender Partnerschaften erfasst wird. Ergibt die Bewertung, dass die Energieeffizienz im Rahmen bestehender Partnerschaften nicht ausreichend erfasst wird, so richtet die Kommission sektorspezifische Energieeffizienzpartnerschaften auf Unionsebene mit Unterpartnerschaften für jeden fehlenden Sektor ein, indem sie wichtige Interessenträger – einschließlich der Sozialpartner – aus Sektoren wie IKT, Verkehr, Finanzwesen und Gebäude in inklusiver und repräsentativer Weise zusammenbringt. Wird eine Partnerschaft eingerichtet, so ernennt die Kommission gegebenenfalls für jede sektorspezifische Energieeffizienzpartnerschaft der Union einen Vorsitzenden.\n(2) Die Partnerschaften gemäß Absatz 1 zielen darauf ab, Dialoge über den Klimaschutz und die Energiewende zwischen den einschlägigen Akteuren zu erleichtern und die Sektoren darin zu bestärken, Fahrpläne für Energieeffizienz auszuarbeiten, um die verfügbaren Maßnahmen und technologischen Optionen für Energieeinsparungen zu erfassen, sich auf den Einsatz erneuerbarer Energie vorzubereiten und die Sektoren zu dekarbonisieren. Diese Fahrpläne werden den Sektoren als wertvolle Unterstützung bei der Planung der für die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2021\u002F1119 erforderlichen Investitionen dienen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Akteuren zur Stärkung des Binnenmarktes erleichtern.","DIR_2023_1791 - KAPITEL IV INFORMATION UND STÄRKUNG DER VERBRAUCHER - Art. 23 Partnerschaften für Energieeffizienz\n\n(1) Bis zum 11. Oktober 2024 bewertet die Kommission, ob die Energieeffizienz im Rahmen bestehender Partnerschaften erfasst wird. Ergibt die Bewertung, dass die Energieeffizienz im Rahmen bestehender Partnerschaften nicht ausreichend erfasst wird, so richtet die Kommission sektorspezifische Energieeffizienzpartnerschaften auf Unionsebene mit Unterpartnerschaften für jeden fehlenden Sektor ein, indem sie wichtige Interessenträger – einschließlich der Sozialpartner – aus Sektoren wie IKT, Verkehr, Finanzwesen und Gebäude in inklusiver und repräsentativer Weise zusammenbringt. Wird eine Partnerschaft eingerichtet, so ernennt die Kommission gegebenenfalls für jede sektorspezifische Energieeffizienzpartnerschaft der Union einen Vorsitzenden.\n(2) Die Partnerschaften gemäß Absatz 1 zielen darauf ab, Dialoge über den Klimaschutz und die Energiewende zwischen den einschlägigen Akteuren zu erleichtern und die Sektoren darin zu bestärken, Fahrpläne für Energieeffizienz auszuarbeiten, um die verfügbaren Maßnahmen und technologischen Optionen für Energieeinsparungen zu erfassen, sich auf den Einsatz erneuerbarer Energie vorzubereiten und die Sektoren zu dekarbonisieren. Diese Fahrpläne werden den Sektoren als wertvolle Unterstützung bei der Planung der für die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2021\u002F1119 erforderlichen Investitionen dienen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Akteuren zur Stärkung des Binnenmarktes erleichtern.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 22","Information und Sensibilisierung","art-22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 21","Grundlegende vertragliche Rechte bei der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung","art-21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 20","Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung","art-20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 24","Stärkung und Schutz schutzbedürftiger Kunden und Verringerung der Energiearmut","art-24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 25","Bewertung und Planung der Wärme- und Kälteversorgung","art-25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 26","Wärme- und Kälteversorgung","art-26",[],false]