[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_1791-erwgr-149-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_1791","zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023\u002F955 (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L1791",6961388,"ErwGr. 149","erwgr-149",null,"Erwägungsgründe","Energie, die mithilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Anteil der aus fossilen Energieträgern gewonnenen Energie zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris. Für die Zwecke ihrer Energieeinsparverpflichtung können die Mitgliedstaaten im Einklang mit der in dieser Richtlinie festgelegten Berechnungsmethode Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen zur Förderung von Technologien für erneuerbare Energie auf die Erfüllung ihrer kumulierten Energieeinsparanforderungen anrechnen. Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe sollten nicht angerechnet werden.","DIR_2023_1791 - Erwägungsgründe - ErwGr. 149\n\nEnergie, die mithilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Anteil der aus fossilen Energieträgern gewonnenen Energie zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris. Für die Zwecke ihrer Energieeinsparverpflichtung können die Mitgliedstaaten im Einklang mit der in dieser Richtlinie festgelegten Berechnungsmethode Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen zur Förderung von Technologien für erneuerbare Energie auf die Erfüllung ihrer kumulierten Energieeinsparanforderungen anrechnen. Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe sollten nicht angerechnet werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 148","erwgr-148",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 147","erwgr-147",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 146","erwgr-146",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 150","erwgr-150",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 151","erwgr-151",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 152","erwgr-152",[],false]