[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_1791-erwgr-152-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_1791","zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023\u002F955 (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L1791",6961391,"ErwGr. 152","erwgr-152",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union sowie die Vorbereitung weiterer Verbesserungen bei der Energieeffizienz und der Klimaneutralität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.","DIR_2023_1791 - Erwägungsgründe - ErwGr. 152\n\nDa die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union sowie die Vorbereitung weiterer Verbesserungen bei der Energieeffizienz und der Klimaneutralität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 151","erwgr-151",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 150","erwgr-150",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 149","erwgr-149",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 153","erwgr-153",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 154","erwgr-154",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 155","erwgr-155",[],false]