[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_1791-erwgr-49-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_1791","zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023\u002F955 (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L1791",6961288,"ErwGr. 49","erwgr-49",null,"Erwägungsgründe","Was die Beschaffung bestimmter Produkte und Dienstleistungen sowie den Kauf und die Anmietung von Gebäuden betrifft, so sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit gutem Beispiel vorangehen und energieeffiziente Beschaffungsentscheidungen treffen sowie den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ anwenden, auch bei jenen öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, für die in der vorliegenden Richtlinie keine besonderen Anforderungen vorgesehen sind. Dies sollte für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber, die in den Geltungsbereich der Richtlinien 2014\u002F23\u002FEU, 2014\u002F24\u002FEU oder 2014\u002F25\u002FEU fallen, gelten. Die Mitgliedstaaten sollten Hindernisse für eine gemeinsame Beschaffung innerhalb eines Mitgliedstaats oder grenzübergreifend beseitigen, wenn dies die Kosten senken und den Nutzen des Binnenmarkts durch Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten für Lieferanten und Energiedienstleister erhöhen kann.","DIR_2023_1791 - Erwägungsgründe - ErwGr. 49\n\nWas die Beschaffung bestimmter Produkte und Dienstleistungen sowie den Kauf und die Anmietung von Gebäuden betrifft, so sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit gutem Beispiel vorangehen und energieeffiziente Beschaffungsentscheidungen treffen sowie den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ anwenden, auch bei jenen öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, für die in der vorliegenden Richtlinie keine besonderen Anforderungen vorgesehen sind. Dies sollte für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber, die in den Geltungsbereich der Richtlinien 2014\u002F23\u002FEU, 2014\u002F24\u002FEU oder 2014\u002F25\u002FEU fallen, gelten. Die Mitgliedstaaten sollten Hindernisse für eine gemeinsame Beschaffung innerhalb eines Mitgliedstaats oder grenzübergreifend beseitigen, wenn dies die Kosten senken und den Nutzen des Binnenmarkts durch Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten für Lieferanten und Energiedienstleister erhöhen kann.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 48","erwgr-48",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 46","erwgr-46",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 52","erwgr-52",[],false]