[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2123-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2123","zur Änderung des Beschlusses 2005\u002F671\u002FJI des Rates im Hinblick auf seine Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-11-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2123",6961508,"Art. 1","art-1",null,"Der Beschluss 2005\u002F671\u002FJI wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird gestrichen; b) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) ‚Vereinigung oder Körperschaft‘ eine terroristische Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2017\u002F541 und die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001\u002F931\u002FGASP des Rates (*1) aufgeführten Vereinigungen und Körperschaften. (*1) Gemeinsamer Standpunkt 2001\u002F931\u002FGASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).“ \"\n2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Übermittlung von Informationen über terroristische Straftaten an Europol und die Mitgliedstaaten“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(3a) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass personenbezogene Daten nach Absatz 3 dieses Artikels nur für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer Straftaten und anderer Straftaten, für die Europol zuständig ist und die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016\u002F794 aufgeführt sind, verarbeitet werden. Diese Verarbeitung erfolgt unbeschadet der Beschränkungen, die nach der Verordnung (EU) 2016\u002F794 für die Verarbeitung von Daten gelten.“ c) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kategorien personenbezogener Daten, die für die in Absatz 3 genannten Zwecke an Europol zu übermitteln sind, bleiben auf die Kategorien beschränkt, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F794 aufgeführt sind.“ d) In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kategorien personenbezogener Daten, die für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können, bleiben auf die Kategorien beschränkt, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F794 aufgeführt sind.“","DIR_2023_2123 - Art. 1\n\nDer Beschluss 2005\u002F671\u002FJI wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird gestrichen; b) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) ‚Vereinigung oder Körperschaft‘ eine terroristische Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2017\u002F541 und die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001\u002F931\u002FGASP des Rates (*1) aufgeführten Vereinigungen und Körperschaften. (*1) Gemeinsamer Standpunkt 2001\u002F931\u002FGASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).“ \"\n2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Übermittlung von Informationen über terroristische Straftaten an Europol und die Mitgliedstaaten“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(3a) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass personenbezogene Daten nach Absatz 3 dieses Artikels nur für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer Straftaten und anderer Straftaten, für die Europol zuständig ist und die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016\u002F794 aufgeführt sind, verarbeitet werden. Diese Verarbeitung erfolgt unbeschadet der Beschränkungen, die nach der Verordnung (EU) 2016\u002F794 für die Verarbeitung von Daten gelten.“ c) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kategorien personenbezogener Daten, die für die in Absatz 3 genannten Zwecke an Europol zu übermitteln sind, bleiben auf die Kategorien beschränkt, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F794 aufgeführt sind.“ d) In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kategorien personenbezogener Daten, die für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können, bleiben auf die Kategorien beschränkt, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F794 aufgeführt sind.“",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 5","erwgr-5",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 2","art-2",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 3","art-3",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 4","art-4",[],false]