[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2225-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2225","über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2225",6961622,"Art. 10","art-10","Vorvertragliche Informationen","KAPITEL II INFORMATIONSPFLICHTEN VOR ABSCHLUSS DES KREDITVERTRAGS","(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher die klaren und verständlichen vorvertraglichen Informationen zur Verfügung stellen müssen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Konditionen sowie gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte einen Kreditvertrag schließen will.\nDiese vorvertraglichen Informationen müssen dem Verbraucher rechtzeitig, bevor er durch einen Kreditvertrag oder ein Kreditangebot gebunden ist, zur Verfügung gestellt werden, auch wenn Fernkommunikationsmittel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG verwendet werden.\nWerden die vorvertraglichen Informationen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, zu dem der Verbraucher durch den Kreditvertrag oder das Kreditangebot gebunden ist, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler den Verbraucher an die Möglichkeit erinnern, den Kreditvertrag zu widerrufen, sowie auf das Verfahren für den Widerruf nach Artikel 26.\nDiese Erinnerung ist dem Verbraucher innerhalb eines Zeitraums von einem bis sieben Tagen nach Abschluss des Kreditvertrags oder gegebenenfalls nach Abgabe des bindenden Kreditangebots durch den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu übermitteln.\n(2) Die in Absatz 1 genannten vorvertraglichen Informationen werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ in Anhang I zur Verfügung gestellt.\nAlle Informationen in diesem Formular werden in gleicher Weise hervorgehoben.\nDie Informationspflichten des Kreditgebers nach dem vorliegenden Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG gelten als erfüllt, wenn der Kreditgeber das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ übermittelt hat.\n(3) Die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 enthalten alle folgenden Angaben, die in auffallender Art und Weise im ersten Teil des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ auf einer Seite dargestellt werden: a) die Identität des Kreditgebers sowie gegebenenfalls des beteiligten Kreditvermittlers; b) den Gesamtkreditbetrag; c) die Laufzeit des Kreditvertrags; d) den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten; e) den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag; f) bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis; g) die Kosten bei Zahlungsverzug, d. h. den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten; h) den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden; i) einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen; j) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und gegebenenfalls die Widerrufsfrist; k) das Bestehen eines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Entschädigungsanspruch des Kreditgebers; l) die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des beteiligten Kreditvermittlers.\n(4) Falls nicht alle in Absatz 3 genannten Merkmale in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, werden sie im ersten Teil des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ auf höchstens zwei Seiten dargestellt.\nIn diesem Fall sind die in Absatz 3 Buchstaben a bis g genannten Informationen auf der ersten Seite des Formulars anzugeben.\n(5) Die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 enthalten alle folgenden Angaben, die nach den in Absatz 3 aufgeführten Angaben und von diesen erkennbar getrennt dargestellt werden: a) die Art des Kredits; b) die Bedingungen für die Inanspruchnahme; c) falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes; d) sofern ein Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Gebühren oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Annahme nach Anhang III Teil II Buchstabe b zugrunde legt, einen Hinweis darauf, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei dem einschlägigen Kreditvertrag zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können; e) gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Pflichtkonten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, die Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können; f) ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags, unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen.\nHat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags und den Gesamtkreditbetrag, so berücksichtigt der Kreditgeber diese Elemente; g) falls zutreffend, etwaige vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notargebühren; h) gegebenenfalls die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag über eine Nebenleistung abzuschließen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird; i) die gegebenenfalls verlangten Sicherheiten; j) gegebenenfalls Informationen zur Art der Berechnung der Entschädigung des Kreditgebers im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung; k) das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel 19 Absatz 6 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit; l) das Recht des Verbrauchers nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels, auf Anforderung unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten, sofern der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Anforderung bereit ist, den Kreditvertrag mit dem Verbraucher zu schließen; m) gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisiert worden ist; n) gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die nach diesem Artikel bereitgestellten vorvertraglichen Informationen gebunden ist; o) die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang; p) einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem konkreten Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen; q) einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Laufzeit des Kreditvertrags, einschließlich der Zahlungen und Rückzahlungen für etwaige Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, die gleichzeitig verkauft werden, wobei die Angaben zu Zahlungen und Rückzahlungen, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen.\nWird in dem Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) Bezug genommen, sind der Name dieses Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen möglichen Auswirkungen auf den Verbraucher in einem gesonderten Dokument, das dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt werden kann, anzugeben.\n(6) Die im Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ enthaltenen Informationen müssen kohärent sein.\nSie müssen gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen.\nDie Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist.\nEtwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Verbraucher müssen gut lesbar sein und sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt werden kann.\n(7) Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG muss abweichend von Absatz 5 des vorliegenden Artikels die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie zur Verfügung zu stellende Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben enthalten.\nIn diesem Fall stellt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags zur Verfügung.\n(8) Auf Verlangen des Verbrauchers stellen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher zusätzlich zu dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereit, sofern der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.\n(9) Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag vorgesehen sind, so nehmen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler eine klare und prägnante Erklärung in die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 auf, aus der hervorgeht, dass solche Kreditverträge keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich gegeben.\n(10) Dieser Artikel gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind.\nDie Verpflichtung des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers, dafür Sorge zu tragen, dass der Verbraucher die in diesem Artikel genannten vorvertraglichen Informationen erhält, bleibt hiervon unberührt.","DIR_2023_2225 - KAPITEL II INFORMATIONSPFLICHTEN VOR ABSCHLUSS DES KREDITVERTRAGS - Art. 10 Vorvertragliche Informationen [1\u002F3]\n\n(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher die klaren und verständlichen vorvertraglichen Informationen zur Verfügung stellen müssen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Konditionen sowie gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte einen Kreditvertrag schließen will.\nDiese vorvertraglichen Informationen müssen dem Verbraucher rechtzeitig, bevor er durch einen Kreditvertrag oder ein Kreditangebot gebunden ist, zur Verfügung gestellt werden, auch wenn Fernkommunikationsmittel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG verwendet werden.\nWerden die vorvertraglichen Informationen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, zu dem der Verbraucher durch den Kreditvertrag oder das Kreditangebot gebunden ist, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler den Verbraucher an die Möglichkeit erinnern, den Kreditvertrag zu widerrufen, sowie auf das Verfahren für den Widerruf nach Artikel 26.\nDiese Erinnerung ist dem Verbraucher innerhalb eines Zeitraums von einem bis sieben Tagen nach Abschluss des Kreditvertrags oder gegebenenfalls nach Abgabe des bindenden Kreditangebots durch den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu übermitteln.\n(2) Die in Absatz 1 genannten vorvertraglichen Informationen werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ in Anhang I zur Verfügung gestellt.\nAlle Informationen in diesem Formular werden in gleicher Weise hervorgehoben.\nDie Informationspflichten des Kreditgebers nach dem vorliegenden Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG gelten als erfüllt, wenn der Kreditgeber das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ übermittelt hat.\n(3) Die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 enthalten alle folgenden Angaben, die in auffallender Art und Weise im ersten Teil des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ auf einer Seite dargestellt werden: a) die Identität des Kreditgebers sowie gegebenenfalls des beteiligten Kreditvermittlers; b) den Gesamtkreditbetrag; c) die Laufzeit des Kreditvertrags; d) den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten; e) den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag; f) bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis; g) die Kosten bei Zahlungsverzug, d. h. den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten; h) den 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