[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2225-erwgr-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2225","über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2225",6961556,"ErwGr. 45","erwgr-45",null,"Erwägungsgründe","Obgleich dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen sind, kann es sein, dass er noch weitere Unterstützung braucht, um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler diese Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie dem Verbraucher anbieten, vor dem Abschluss eines Kreditvertrags leisten, indem sie dem Verbraucher unentgeltlich angemessene Erläuterungen der einschlägigen Informationen, darunter insbesondere der Hauptmerkmale der dem Verbraucher angebotenen Produkte, auf personalisierte Weise erteilen, sodass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation, einschließlich rechtlicher und finanzieller Folgen, die sich aus einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen ergeben können, einschätzen kann. Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler sollten die Art und Weise, in der solche Erläuterungen erteilt werden, an die Umstände, unter denen der Kredit angeboten wird, und den Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung anpassen, wobei dem Kenntnisstand und der Erfahrung des Verbrauchers in Bezug auf Kredite und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist. Derartige Erläuterungen sollten nicht zwangsläufig eine persönliche Empfehlung darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten von Kreditgebern und gegebenenfalls Kreditvermittlern verlangen können, dass sie dokumentieren, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt diese Erläuterungen dem Verbraucher erteilt wurden.","DIR_2023_2225 - Erwägungsgründe - ErwGr. 45\n\nObgleich dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen sind, kann es sein, dass er noch weitere Unterstützung braucht, um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler diese Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie dem Verbraucher anbieten, vor dem Abschluss eines Kreditvertrags leisten, indem sie dem Verbraucher unentgeltlich angemessene Erläuterungen der einschlägigen Informationen, darunter insbesondere der Hauptmerkmale der dem Verbraucher angebotenen Produkte, auf personalisierte Weise erteilen, sodass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation, einschließlich rechtlicher und finanzieller Folgen, die sich aus einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen ergeben können, einschätzen kann. Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler sollten die Art und Weise, in der solche Erläuterungen erteilt werden, an die Umstände, unter denen der Kredit angeboten wird, und den Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung anpassen, wobei dem Kenntnisstand und der Erfahrung des Verbrauchers in Bezug auf Kredite und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist. Derartige Erläuterungen sollten nicht zwangsläufig eine persönliche Empfehlung darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten von Kreditgebern und gegebenenfalls Kreditvermittlern verlangen können, dass sie dokumentieren, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt diese Erläuterungen dem Verbraucher erteilt wurden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 42","erwgr-42",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 48","erwgr-48",[],false]