[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2226-erwgr-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2226","zur Änderung der Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-11-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2226",6961718,"ErwGr. 34","erwgr-34",null,"Erwägungsgründe","Es ist zu erwarten, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten Identifizierungsdienste als vereinfachtes und standardisiertes Mittel zur Identifizierung von Dienstleistern und Steuerpflichtigen einführt. Mitgliedstaaten, die dieses Format für die Identifizierung verwenden wollen, sollte dies gestattet sein, sofern der Informationsfluss und die Qualität der Informationen anderer Mitgliedstaaten, die solche Identifizierungsdienste nicht nutzen, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Daher sollte die Nutzung von Identifizierungsdiensten nicht die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten oder die Anforderungen an die Erhebung von Informationen beeinträchtigen. Weicht dieser Ansatz in bestimmten Punkten von den entsprechenden OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch ab, so sollten sich die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffend die Nutzung von Identifizierungsdiensten darüber hinaus nicht auf die Feststellung auswirken, ob die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands gemeldeten und ausgetauschten Informationen den in dieser Richtlinie festgelegten gleichwertig sind oder diesen entsprechen.","DIR_2023_2226 - Erwägungsgründe - ErwGr. 34\n\nEs ist zu erwarten, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten Identifizierungsdienste als vereinfachtes und standardisiertes Mittel zur Identifizierung von Dienstleistern und Steuerpflichtigen einführt. Mitgliedstaaten, die dieses Format für die Identifizierung verwenden wollen, sollte dies gestattet sein, sofern der Informationsfluss und die Qualität der Informationen anderer Mitgliedstaaten, die solche Identifizierungsdienste nicht nutzen, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Daher sollte die Nutzung von Identifizierungsdiensten nicht die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten oder die Anforderungen an die Erhebung von Informationen beeinträchtigen. Weicht dieser Ansatz in bestimmten Punkten von den entsprechenden OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch ab, so sollten sich die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffend die Nutzung von Identifizierungsdiensten darüber hinaus nicht auf die Feststellung auswirken, ob die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands gemeldeten und ausgetauschten Informationen den in dieser Richtlinie festgelegten gleichwertig sind oder diesen entsprechen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 31","erwgr-31",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 37","erwgr-37",[],false]