[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2413-art-16e-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2413","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001, der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 und der Richtlinie 98\u002F70\u002FEG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015\u002F652 des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2413",6961963,"Art. 16e","art-16e","Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen",null,"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen mit weniger als 50 MW einen Monat nicht überschreiten darf. Für Erdwärmepumpen darf das Genehmigungsverfahren jedoch drei Monate nicht überschreiten.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen, sofern keine weiteren Arbeiten für den Netzanschluss erforderlich sind und sofern keine technische Inkompatibilität der Netzkomponenten vorliegt — Anschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilernetz innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung an die zuständige Stelle für Folgendes genehmigt werden: a) Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 12 kW, und b) Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW, die von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität installiert werden, wenn die elektrische Leistung der Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen des Eigenversorgers im Bereich erneuerbare Elektrizität mindestens 60 % der elektrischen Leistung der Wärmepumpe beträgt.\n(3) Den Mitgliedstaaten steht es frei, bestimmte Gebiete oder Bauwerke zum Schutz kulturellen oder historischen Erbes oder aufgrund nationaler Verteidigungsinteressen oder aus Sicherheitsgründen von der Anwendung der Absätze 1 und 2 auszunehmen.\n(4) Alle Entscheidungen, die auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungsverfahren beruhen, werden im Einklang mit dem anwendbaren Recht veröffentlicht.","DIR_2023_2413 - Art. 16e Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen mit weniger als 50 MW einen Monat nicht überschreiten darf. Für Erdwärmepumpen darf das Genehmigungsverfahren jedoch drei Monate nicht überschreiten.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen, sofern keine weiteren Arbeiten für den Netzanschluss erforderlich sind und sofern keine technische Inkompatibilität der Netzkomponenten vorliegt — Anschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilernetz innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung an die zuständige Stelle für Folgendes genehmigt werden: a) Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 12 kW, und b) Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW, die von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität installiert werden, wenn die elektrische Leistung der Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen des Eigenversorgers im Bereich erneuerbare Elektrizität mindestens 60 % der elektrischen Leistung der Wärmepumpe beträgt.\n(3) Den Mitgliedstaaten steht es frei, bestimmte Gebiete oder Bauwerke zum Schutz kulturellen oder historischen Erbes oder aufgrund nationaler Verteidigungsinteressen oder aus Sicherheitsgründen von der Anwendung der Absätze 1 und 2 auszunehmen.\n(4) Alle Entscheidungen, die auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungsverfahren beruhen, werden im Einklang mit dem anwendbaren Recht veröffentlicht.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 16d","Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen","art-16d",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16c","Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für das Repowering","art-16c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 16b","Genehmigungsverfahren für Projekte außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie","art-16b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 16f","Überragendes öffentliches Interesse","art-16f",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20a","Unterstützung der Systemintegration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen","art-20a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 22a","Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie","art-22a",[],false]