[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2413-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2413","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001, der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 und der Richtlinie 98\u002F70\u002FEG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015\u002F652 des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2413",6961977,"Art. 2","art-2","Änderungen der Verordnung (EU) 2018\u002F1999",null,"Die Verordnung (EU) 2018\u002F1999 wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 11 erhält folgende Fassung: „11. ‚die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030‘ bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe zur Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021\u002F1119, die verbindliche Vorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001, die unionsweiten Vorgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz bis 2030 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2923\u002F1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (*24) und die Vorgabe, bis 2030 einen Stromverbund von 15 % zu erreichen, oder jede spätere diesbezügliche Vorgabe, die vom Europäischen Rat bzw. vom Europäischen Parlament und vom Rat für das Jahr 2030 vereinbart wird.\n(*24) Richtlinie (EU) 2023\u002F1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.\nSeptember 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023\u002F955 (ABl.\nL 231 vom 20.9.2023, S. 1).“ \" b) Nummer 20 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) im Zusammenhang mit den auf der Bewertung beruhenden Empfehlungen der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b zu Energie aus erneuerbaren Quellen die frühzeitige Verwirklichung des Beitrags eines Mitgliedstaats zur verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001, gemessen an seinen nationalen Referenzwerten für Energie aus erneuerbaren Quellen;“\n2.\nArtikel 4 Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. im Zusammenhang mit Energie aus erneuerbaren Quellen: zur Verwirklichung der verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 einen Beitrag zu dieser Vorgabe in Form des vom Mitgliedstaat 2030 zu erreichenden Anteils an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch mit einem Richtzielpfad für diesen Beitrag von 2021 an.\nBis 2022 ist auf dem Richtzielpfad ein Referenzwert von mindestens 18 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen.\nBis 2025 ist auf dem Richtzielpfad ein Referenzwert von mindestens 43 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen.\nBis 2027 ist auf dem Richtzielpfad ein Referenzwert von mindestens 65 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen.\nBis 2030 ist auf dem Richtzielpfad mindestens der geplante Beitrag des Mitgliedstaats zu erreichen.\nErwartet ein Mitgliedstaat, dass er seine verbindliche nationale Zielvorgabe für 2020 übertrifft, so kann sein Richtzielpfad auf dem Niveau beginnen, das voraussichtlich erreicht wird.\nDie Richtzielpfade der Mitgliedstaaten müssen sich in den Jahren 2022, 2025 und 2027 zu den Referenzwerten der Union sowie zur verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 summieren.\nJedem Mitgliedstaat steht es frei, unabhängig von seinem Beitrag zur Zielvorgabe der Union und seinem Richtzielpfad für die Zwecke dieser Verordnung im Rahmen seiner nationalen Politik ehrgeizigere Ziele vorzugeben.“\n3.\nArtikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam dafür, dass die Summe ihrer Beiträge mindestens der verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 entspricht.“\n4.\nArtikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte beim Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Bruttoendenergieverbrauch der Union auf der Grundlage eines Richtzielpfads der Union, der bei 20 % im Jahr 2020 beginnt und 2022 den Referenzwert von mindestens 18 %, 2025 von mindestens 43 % und 2027 von mindestens 65 % des Gesamtanstiegs beim Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen dem Ziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2020 und dem Ziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 erreicht und der im Jahr 2030 die verbindliche Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 erreicht.“","DIR_2023_2413 - Art. 2 Änderungen der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 [1\u002F2]\n\nDie Verordnung (EU) 2018\u002F1999 wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 11 erhält folgende Fassung: „11. ‚die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030‘ bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe zur Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021\u002F1119, die verbindliche Vorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001, die unionsweiten Vorgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz bis 2030 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2923\u002F1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (*24) und die Vorgabe, bis 2030 einen Stromverbund von 15 % zu erreichen, oder jede spätere diesbezügliche Vorgabe, die vom Europäischen Rat bzw. vom Europäischen Parlament und vom Rat für das Jahr 2030 vereinbart wird.\n(*24) Richtlinie (EU) 2023\u002F1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.\nSeptember 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023\u002F955 (ABl.\nL 231 vom 20.9.2023, S. 1).“ \" b) Nummer 20 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) im Zusammenhang mit den auf der Bewertung beruhenden Empfehlungen der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b zu Energie aus erneuerbaren Quellen die frühzeitige Verwirklichung des Beitrags eines Mitgliedstaats zur verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001, gemessen an seinen nationalen Referenzwerten für Energie aus erneuerbaren Quellen;“\n2.\nArtikel 4 Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. im Zusammenhang mit Energie aus erneuerbaren Quellen: zur Verwirklichung der verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 einen Beitrag zu dieser Vorgabe in Form des vom Mitgliedstaat 2030 zu erreichenden Anteils an 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