[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2413-erwgr-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2413","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001, der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 und der Richtlinie 98\u002F70\u002FEG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015\u002F652 des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2413",6961809,"ErwGr. 12","erwgr-12",null,"Erwägungsgründe","Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen in einem Mitgliedstaat sollten erneuerbare Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in dem Wirtschaftszweig berücksichtigt werden, in dem sie verbraucht werden (Elektrizität, Wärme- und Kälteversorgung oder Verkehr). Damit keine Doppelzählungen vorgenommen werden, sollte die zur Herstellung dieser Kraft- und Brennstoffe verwendete Elektrizität aus erneuerbaren Quellen nicht berücksichtigt werden. Damit würde eine Harmonisierung der Anrechnungsregeln für diese Kraft- und Brennstoffe in der gesamten Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 erzielt, unabhängig davon, ob sie auf das Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen oder auf ein Teilziel angerechnet werden. Zudem würde die Berechnung der tatsächlich verbrauchten Energie unter Berücksichtigung der Energieverluste bei der Herstellung dieser Kraft- und Brennstoffe ermöglicht. Auch die Berücksichtigung erneuerbarer Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in die Union eingeführt und dort verbraucht werden, wäre möglich. Die Mitgliedstaaten sollten im Wege eines spezifischen Kooperationsabkommens vereinbaren können, die in einem bestimmten Mitgliedstaat verbrauchten erneuerbaren Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs dem Anteil des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen in dem Mitgliedstaat, in dem sie erzeugt wurden, zuzuordnen. Werden derartige Kooperationsabkommen abgeschlossen und sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, sind die Mitgliedstaaten angehalten, erneuerbare Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie verbraucht werden, hergestellt werden, wie folgt zu berücksichtigen: bis zu 70 % ihrer Menge in dem Land, in dem sie verbraucht werden, und bis zu 30 % ihrer Menge in dem Land, in dem sie hergestellt werden. Abkommen zwischen Mitgliedstaaten können in Form eines spezifischen Kooperationsabkommens über die am 29. November 2021 eingerichtete Plattform der Union für die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Union Renewable Development Platform) geschlossen werden.","DIR_2023_2413 - Erwägungsgründe - ErwGr. 12\n\nBei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen in einem Mitgliedstaat sollten erneuerbare Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in dem Wirtschaftszweig berücksichtigt werden, in dem sie verbraucht werden (Elektrizität, Wärme- und Kälteversorgung oder Verkehr). Damit keine Doppelzählungen vorgenommen werden, sollte die zur Herstellung dieser Kraft- und Brennstoffe verwendete Elektrizität aus erneuerbaren Quellen nicht berücksichtigt werden. Damit würde eine Harmonisierung der Anrechnungsregeln für diese Kraft- und Brennstoffe in der gesamten Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 erzielt, unabhängig davon, ob sie auf das Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen oder auf ein Teilziel angerechnet werden. Zudem würde die Berechnung der tatsächlich verbrauchten Energie unter Berücksichtigung der Energieverluste bei der Herstellung dieser Kraft- und Brennstoffe ermöglicht. Auch die Berücksichtigung erneuerbarer Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in die Union eingeführt und dort verbraucht werden, wäre möglich. Die Mitgliedstaaten sollten im Wege eines spezifischen Kooperationsabkommens vereinbaren können, die in einem bestimmten Mitgliedstaat verbrauchten erneuerbaren Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs dem Anteil des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen in dem Mitgliedstaat, in dem sie erzeugt wurden, zuzuordnen. Werden derartige Kooperationsabkommen abgeschlossen und sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, sind die Mitgliedstaaten angehalten, erneuerbare Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie verbraucht werden, hergestellt werden, wie folgt zu berücksichtigen: bis zu 70 % ihrer Menge in dem Land, in dem sie verbraucht werden, und bis zu 30 % ihrer Menge in dem Land, in dem sie hergestellt werden. Abkommen zwischen Mitgliedstaaten können in Form eines spezifischen Kooperationsabkommens über die am 29. 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