[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2413-erwgr-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2413","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001, der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 und der Richtlinie 98\u002F70\u002FEG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015\u002F652 des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2413",6961810,"ErwGr. 13","erwgr-13",null,"Erwägungsgründe","Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen kann in Form von statistischen Transfers, Förderregelungen und gemeinsamen Projekten erfolgen. Sie ermöglicht einen kosteneffizienten Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen in der gesamten Union und trägt zur Marktintegration bei. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist bislang trotz ihres Potenzials sehr begrenzt und die Effizienz bei der Steigerung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen daher verbesserungsfähig. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, bis 2025 eine Rahmenregelung über die Zusammenarbeit bei gemeinsamen Projekten festzulegen. In dieser Rahmenregelung sollten die Mitgliedstaaten anstreben, bis 2030 mindestens zwei gemeinsame Projekte einzurichten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, deren jährlicher Elektrizitätsverbrauch 100 TWh übersteigt, anstreben, bis 2033 ein drittes gemeinsames Projekt einzurichten. Mit über die nationalen Beiträge im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F1294 der Kommission (11) eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie finanzierten Projekten wäre die Verpflichtung der beteiligten Mitgliedstaaten erfüllt.","DIR_2023_2413 - Erwägungsgründe - ErwGr. 13\n\nEine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen kann in Form von statistischen Transfers, Förderregelungen und gemeinsamen Projekten erfolgen. Sie ermöglicht einen kosteneffizienten Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen in der gesamten Union und trägt zur Marktintegration bei. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist bislang trotz ihres Potenzials sehr begrenzt und die Effizienz bei der Steigerung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen daher verbesserungsfähig. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, bis 2025 eine Rahmenregelung über die Zusammenarbeit bei gemeinsamen Projekten festzulegen. In dieser Rahmenregelung sollten die Mitgliedstaaten anstreben, bis 2030 mindestens zwei gemeinsame Projekte einzurichten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, deren jährlicher Elektrizitätsverbrauch 100 TWh übersteigt, anstreben, bis 2033 ein drittes gemeinsames Projekt einzurichten. Mit über die nationalen Beiträge im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020\u002F1294 der Kommission (11) eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie finanzierten Projekten wäre die Verpflichtung der beteiligten Mitgliedstaaten erfüllt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 10","erwgr-10",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 16","erwgr-16",[],false]