[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2413-erwgr-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2413","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001, der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 und der Richtlinie 98\u002F70\u002FEG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015\u002F652 des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2413",6961813,"ErwGr. 16","erwgr-16",null,"Erwägungsgründe","Möglicherweise müssen die Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen weiter gestrafft werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand für Projekte im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen und für die damit verbundenen Netzinfrastrukturprojekte zu verringern. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und auf der Grundlage der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 sollte die Kommission prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 über die Genehmigungsverfahren weiter zu unterstützen, auch im Hinblick auf die Anforderungen der gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie eingerichteten oder benannten Kontaktstellen, die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren sicherzustellen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollten wesentliche Leistungsindikatoren als Richtwerte umfassen, unter anderem in Bezug auf die Dauer der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien innerhalb und außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie.","DIR_2023_2413 - Erwägungsgründe - ErwGr. 16\n\nMöglicherweise müssen die Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen weiter gestrafft werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand für Projekte im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen und für die damit verbundenen Netzinfrastrukturprojekte zu verringern. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und auf der Grundlage der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 sollte die Kommission prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 über die Genehmigungsverfahren weiter zu unterstützen, auch im Hinblick auf die Anforderungen der gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie eingerichteten oder benannten Kontaktstellen, die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren sicherzustellen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollten wesentliche Leistungsindikatoren als Richtwerte umfassen, unter anderem in Bezug auf die Dauer der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien innerhalb und außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 13","erwgr-13",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 19","erwgr-19",[],false]