[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2413-erwgr-36-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2413","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001, der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 und der Richtlinie 98\u002F70\u002FEG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015\u002F652 des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2413",6961833,"ErwGr. 36","erwgr-36",null,"Erwägungsgründe","Angesichts der Notwendigkeit, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu beschleunigen, sollte die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie die laufende und künftige Errichtung von Projekten im Bereich erneuerbare Energie in allen Gebieten, die für die Nutzung von erneuerbarer Energie zur Verfügung stehen, nicht verhindern. Solche Projekte sollten weiterhin der Verpflichtung zur Durchführung einer spezifischen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU sowie den Genehmigungsverfahren unterliegen, die für außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie angesiedelte Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie gelten. Um die Genehmigungsverfahren in dem Umfang zu beschleunigen, der für die Erreichung des in der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 festgelegten Ziels für erneuerbare Energie erforderlich ist, sollten auch die Genehmigungsverfahren für Projekte außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie vereinfacht und gestrafft werden, indem klare Höchstfristen für alle Schritte des Genehmigungsverfahrens, einschließlich spezifischer Umweltprüfungen pro Projekt, eingeführt werden.","DIR_2023_2413 - Erwägungsgründe - ErwGr. 36\n\nAngesichts der Notwendigkeit, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu beschleunigen, sollte die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie die laufende und künftige Errichtung von Projekten im Bereich erneuerbare Energie in allen Gebieten, die für die Nutzung von erneuerbarer Energie zur Verfügung stehen, nicht verhindern. Solche Projekte sollten weiterhin der Verpflichtung zur Durchführung einer spezifischen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU sowie den Genehmigungsverfahren unterliegen, die für außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie angesiedelte Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie gelten. Um die Genehmigungsverfahren in dem Umfang zu beschleunigen, der für die Erreichung des in der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 festgelegten Ziels für erneuerbare Energie erforderlich ist, sollten auch die Genehmigungsverfahren für Projekte außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie vereinfacht und gestrafft werden, indem klare Höchstfristen für alle Schritte des Genehmigungsverfahrens, einschließlich spezifischer Umweltprüfungen pro Projekt, eingeführt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 33","erwgr-33",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 39","erwgr-39",[],false]