[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2413-erwgr-74-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2413","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001, der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 und der Richtlinie 98\u002F70\u002FEG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015\u002F652 des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2413",6961871,"ErwGr. 74","erwgr-74",null,"Erwägungsgründe","Die Elektromobilität ist bei der Dekarbonisierung des Verkehrs von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten, um die weitere Entwicklung der Elektromobilität zu fördern, einen Gutschriftmechanismus einführen, der es den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte ermöglicht, durch die Lieferung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zur Erfüllung der Verpflichtungen beizutragen, die die Mitgliedstaaten Kraftstoffanbietern auferlegt haben. Die Mitgliedstaaten sollten private Ladepunkte in diesen Gutschriftmechanismus einbeziehen können, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die diesen privaten Ladepunkten geliefert wird, ausschließlich Elektrofahrzeugen bereitgestellt wird. Neben der Förderung der Elektromobilität im Verkehr mit solchen Gutschriftmechanismen müssen die Mitgliedstaaten jedoch auch weiterhin ambitionierte Ziele für die Dekarbonisierung ihres Mix an flüssigen Kraftstoffen festlegen, insbesondere in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen des Verkehrs, etwa im See- und Luftverkehr, wo eine unmittelbare Elektrifizierung sehr viel schwieriger ist.","DIR_2023_2413 - Erwägungsgründe - ErwGr. 74\n\nDie Elektromobilität ist bei der Dekarbonisierung des Verkehrs von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten, um die weitere Entwicklung der Elektromobilität zu fördern, einen Gutschriftmechanismus einführen, der es den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte ermöglicht, durch die Lieferung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zur Erfüllung der Verpflichtungen beizutragen, die die Mitgliedstaaten Kraftstoffanbietern auferlegt haben. Die Mitgliedstaaten sollten private Ladepunkte in diesen Gutschriftmechanismus einbeziehen können, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die diesen privaten Ladepunkten geliefert wird, ausschließlich Elektrofahrzeugen bereitgestellt wird. Neben der Förderung der Elektromobilität im Verkehr mit solchen Gutschriftmechanismen müssen die Mitgliedstaaten jedoch auch weiterhin ambitionierte Ziele für die Dekarbonisierung ihres Mix an flüssigen Kraftstoffen festlegen, insbesondere in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen des Verkehrs, etwa im See- und Luftverkehr, wo eine unmittelbare Elektrifizierung sehr viel schwieriger ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 73","erwgr-73",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 72","erwgr-72",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 71","erwgr-71",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 75","erwgr-75",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 76","erwgr-76",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 77","erwgr-77",[],false]