[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2413-erwgr-86-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2413","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001, der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 und der Richtlinie 98\u002F70\u002FEG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015\u002F652 des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2413",6961883,"ErwGr. 86","erwgr-86",null,"Erwägungsgründe","Angesichts der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, die im Energiebereich durch Abgelegenheit, begrenzte Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet ist, sollte vorgesehen werden, dass die Ausnahmeregelung, aufgrund deren die Mitgliedstaaten spezifische Kriterien festlegen dürfen, damit der Verbrauch bestimmter Biomasse-Brennstoffe in diesen Gebieten finanziell unterstützt werden darf, auf flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe ausgedehnt werden kann. Alle spezifischen Kriterien sollten aus Gründen der Energieunabhängigkeit des betreffenden Gebiets in äußerster Randlage und aus Gründen der Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs des betreffenden Gebiets in äußerster Randlage gemäß der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 zu den Kriterien dieser Richtlinie für Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und Treibhausgasemissionseinsparungen objektiv gerechtfertigt sein.","DIR_2023_2413 - Erwägungsgründe - ErwGr. 86\n\nAngesichts der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, die im Energiebereich durch Abgelegenheit, begrenzte Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet ist, sollte vorgesehen werden, dass die Ausnahmeregelung, aufgrund deren die Mitgliedstaaten spezifische Kriterien festlegen dürfen, damit der Verbrauch bestimmter Biomasse-Brennstoffe in diesen Gebieten finanziell unterstützt werden darf, auf flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe ausgedehnt werden kann. Alle spezifischen Kriterien sollten aus Gründen der Energieunabhängigkeit des betreffenden Gebiets in äußerster Randlage und aus Gründen der Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs des betreffenden Gebiets in äußerster Randlage gemäß der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 zu den Kriterien dieser Richtlinie für Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und Treibhausgasemissionseinsparungen objektiv gerechtfertigt sein.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 85","erwgr-85",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 84","erwgr-84",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 83","erwgr-83",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 87","erwgr-87",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 88","erwgr-88",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 89","erwgr-89",[],false]