[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2673-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2673","zur Änderung der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-11-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2673",6962181,"Art. 2","art-2","Umsetzung und Überprüfung",null,"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Dezember 2025 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Juni 2026 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.\n(3) Bis zum 31. Juli 2030 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich der Widerrufsfunktion, vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Funktionsweise des Binnenmarktes für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungen in der Union und der Auswirkungen dieser Richtlinie auf andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union.","DIR_2023_2673 - Art. 2 Umsetzung und Überprüfung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Dezember 2025 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Juni 2026 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.\n(3) Bis zum 31. Juli 2030 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich der Widerrufsfunktion, vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Funktionsweise des Binnenmarktes für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungen in der Union und der Auswirkungen dieser Richtlinie auf andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 16e","Zusätzlicher Schutz in Bezug auf Online-Benutzeroberflächen","art-16e",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16d","Angemessene Erläuterungen","art-16d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 16c","Zahlung für die vor Widerruf des Vertrags erbrachte Dienstleistung","art-16c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 3","Aufhebung","art-3",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 4","Inkrafttreten","art-4",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 5","Adressaten","art-5",[],false]