[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2673-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2673","zur Änderung der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-11-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2673",6962125,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Die Gewährleistung eines durchgehend hohen Verbraucherschutzniveaus im gesamten Binnenmarkt wird am besten durch eine vollständige Harmonisierung erreicht. Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen. Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, sollte es den Mitgliedstaaten deshalb nicht erlaubt sein, in ihren nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Aspekte andere als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Soweit es keine solchen harmonisierten Bestimmungen gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, Bestimmungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen.","DIR_2023_2673 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDie Gewährleistung eines durchgehend hohen Verbraucherschutzniveaus im gesamten Binnenmarkt wird am besten durch eine vollständige Harmonisierung erreicht. Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen. Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, sollte es den Mitgliedstaaten deshalb nicht erlaubt sein, in ihren nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Aspekte andere als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Soweit es keine solchen harmonisierten Bestimmungen gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, Bestimmungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]