[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2864-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2864","zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2864",6962263,"Art. 11","art-11","Änderung der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU",null,"In die Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU wird folgender Artikel eingefügt:\n„Artikel 128a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (1) Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10.\nJanuar 2030 sicher, dass das betreffende Unternehmen die in Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 45i Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle übermittelt, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.\nDie Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen des betreffenden Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen; ii) die Rechtsträgerkennung des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023\u002F2859; iii) die Größenklasse des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung; iv) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; v) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.\n(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Unternehmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.\n(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9.\nJanuar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 und teilen dies der ESMA mit.\n(4) Ab dem 10.\nJanuar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 112 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden.\nFür diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023\u002F2859.\nDie Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen des betreffenden Instituts, auf das sich die Informationen beziehen; ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des betreffenden Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023\u002F2859; iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.\n(5) Ab dem 10.\nJanuar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 33a Absatz 8, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 4 und Artikel 112 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden.\nFür diesen Zweck fungiert die Abwicklungsbehörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023\u002F2859.\nDie Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen des betreffenden Instituts, auf das sich die Informationen beziehen; ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des betreffenden Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung; iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.\n(6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden; b) die Strukturierung der Daten in den Informationen; c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.\nFür die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EBA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.\nDiese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission vor.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 zu erlassen.\n(7) Erforderlichenfalls erlässt die EBA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.","DIR_2023_2864 - Art. 11 Änderung der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU [1\u002F2]\n\nIn die Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU wird folgender Artikel eingefügt:\n„Artikel 128a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (1) Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10.\nJanuar 2030 sicher, dass das betreffende Unternehmen die in Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 45i Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle übermittelt, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.\nDie Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen des betreffenden Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen; ii) die Rechtsträgerkennung des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023\u002F2859; iii) die Größenklasse des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung; iv) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; v) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.\n(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Unternehmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.\n(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9.\nJanuar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 und teilen dies der ESMA mit.\n(4) Ab dem 10.\nJanuar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 112 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden.\nFür diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023\u002F2859.\nDie Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 übermittelt; 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