[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2864-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2864","zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2864",6962230,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Für die Zwecke des Funktionierens des ESAP sollten Sammelstellen benannt werden, die bei Unternehmen Informationen erheben, die für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevant sind. In Ermangelung einer bereits nach Unionsrecht eingerichteten Sammelstelle sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, wie sie die Sammlung von Informationen in ihrem Hoheitsgebiet organisieren, sie sollten mindestens eine Sammelstelle im Sinne der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 für die Erhebung und Speicherung von Informationen benennen, und sie sollten dies der ESMA mitteilen. Damit die Informationen über das ESAP kosteneffizient zugänglich gemacht werden können, sollte die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Informationen so weit wie möglich auf auf nationaler Ebene bestehenden Erhebungs-, Übermittlungs- und Speicherverfahren und der entsprechenden auf nationaler Ebene bestehenden Infrastruktur sowie auf den Verfahren und der Infrastruktur für die Übermittlung von Informationen von den Sammelstellen an die ESMA beruhen.","DIR_2023_2864 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nFür die Zwecke des Funktionierens des ESAP sollten Sammelstellen benannt werden, die bei Unternehmen Informationen erheben, die für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevant sind. In Ermangelung einer bereits nach Unionsrecht eingerichteten Sammelstelle sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, wie sie die Sammlung von Informationen in ihrem Hoheitsgebiet organisieren, sie sollten mindestens eine Sammelstelle im Sinne der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 für die Erhebung und Speicherung von Informationen benennen, und sie sollten dies der ESMA mitteilen. Damit die Informationen über das ESAP kosteneffizient zugänglich gemacht werden können, sollte die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Informationen so weit wie möglich auf auf nationaler Ebene bestehenden Erhebungs-, Übermittlungs- und Speicherverfahren und der entsprechenden auf nationaler Ebene bestehenden Infrastruktur sowie auf den Verfahren und der Infrastruktur für die Übermittlung von Informationen von den Sammelstellen an die ESMA beruhen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]