[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_2864-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_2864","zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L2864",6962232,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Damit die Informationen im ESAP digital verwendbar sind, sollten die Unternehmen diese Informationen den Sammelstellen in einem datenextrahierbaren Datenformat oder — wenn dies nach Unionsrecht erforderlich ist — in einem maschinenlesbaren Format übermitteln. Den von den Unternehmen an die Sammelstellen übermittelten Informationen sollten die Metadaten beigefügt sein, die von diesen Sammelstellen angefordert werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtet wurde, von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtet wurde, oder von der ESMA (zusammen als „Europäische Aufsichtsbehörden“ oder „ESA“ bezeichnet) ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Metadaten für jede Information, die Strukturierung der Daten in den Informationen und die Informationen, für die ein maschinenlesbares Format erforderlich ist, spezifiziert werden sowie, welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist. Was die technischen Durchführungsstandards für Nachhaltigkeitsinformationen betrifft, sollten die ESA bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe von Standards über den Gemeinsamen Ausschuss mit der EFRAG zusammenarbeiten. Die Einführung eines maschinenlesbaren Formats sollte durch eine Analyse gerechtfertigt werden, bei der die Kosten und Nutzen für die Unternehmen und die Nutzer der Informationen sowie für alle anderen Betroffenen, insbesondere die Sammelstellen, die zuständigen Behörden und die ESA, berücksichtigt werden.","DIR_2023_2864 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nDamit die Informationen im ESAP digital verwendbar sind, sollten die Unternehmen diese Informationen den Sammelstellen in einem datenextrahierbaren Datenformat oder — wenn dies nach Unionsrecht erforderlich ist — in einem maschinenlesbaren Format übermitteln. Den von den Unternehmen an die Sammelstellen übermittelten Informationen sollten die Metadaten beigefügt sein, die von diesen Sammelstellen angefordert werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtet wurde, von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtet wurde, oder von der ESMA (zusammen als „Europäische Aufsichtsbehörden“ oder „ESA“ bezeichnet) ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Metadaten für jede Information, die Strukturierung der Daten in den Informationen und die Informationen, für die ein maschinenlesbares Format erforderlich ist, spezifiziert werden sowie, welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist. Was die technischen Durchführungsstandards für Nachhaltigkeitsinformationen betrifft, sollten die ESA bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe von Standards über den Gemeinsamen Ausschuss mit der EFRAG zusammenarbeiten. Die Einführung eines maschinenlesbaren Formats sollte durch eine Analyse gerechtfertigt werden, bei der die Kosten und Nutzen für die Unternehmen und die Nutzer der Informationen sowie für alle anderen Betroffenen, insbesondere die Sammelstellen, die zuständigen Behörden und die ESA, berücksichtigt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]