[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_959-erwgr-99-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_959","zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015\u002F1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L0959",6962474,"ErwGr. 99","erwgr-99",null,"Erwägungsgründe","Um zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen eines Rechtsakts allgemeingültige Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter erlassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bezüglich des zeitlichen und administrativen Ablaufs sowie sonstiger Aspekte der Versteigerung, der Vorschriften zur Anwendung der Konditionalität, der Bestimmungen über die Funktionsweise des Innovationsfonds, der Vorschriften über die Funktionsweise von Ausschreibungsmechanismen in Bezug auf CDs und CCDs, der Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden und der Ausweitung der in Anhang III der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG genannten Tätigkeiten auf andere Sektoren Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 AEUV zu erlassen. Um Synergieeffekte mit dem bestehenden Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollte darüber hinaus die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG bezüglich der zeitlichen und administrativen Abläufe sowie sonstige Aspekte der Versteigerung auf den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie auf weitere Sektoren ausgeweitet werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (32) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.","DIR_2023_959 - Erwägungsgründe - ErwGr. 99\n\nUm zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen eines Rechtsakts allgemeingültige Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter erlassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bezüglich des zeitlichen und administrativen Ablaufs sowie sonstiger Aspekte der Versteigerung, der Vorschriften zur Anwendung der Konditionalität, der Bestimmungen über die Funktionsweise des Innovationsfonds, der Vorschriften über die Funktionsweise von Ausschreibungsmechanismen in Bezug auf CDs und CCDs, der Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden und der Ausweitung der in Anhang III der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG genannten Tätigkeiten auf andere Sektoren Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 AEUV zu erlassen. 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