[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2023_977-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2023_977","über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006\u002F960\u002FJI des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023L0977",6962727,"Art. 9","art-9","Genehmigung durch eine Justizbehörde","KAPITEL IV ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN GEMÄẞ DEN KAPITELN II UND III","(1) Ein Mitgliedstaat verlangt für die Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Kapiteln II und III keine Genehmigung durch eine Justizbehörde, wenn für die Bereitstellung ähnlicher Informationen nach nationalem Recht innerhalb dieses Mitgliedstaats ebenfalls keine Genehmigung durch eine Justizbehörde verlangt wird.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen ihr nationales Recht für die Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Kapiteln II oder III eine Genehmigung durch eine Justizbehörde vorschreibt, ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich alle erforderlichen Schritte gemäß ihrem nationalen Recht unternehmen, um diese Genehmigung durch eine Justizbehörde so schnell wie möglich einzuholen.\n(3) Die Prüfung der in Absatz 2 genannten Anträge auf eine Genehmigung durch eine Justizbehörde und die Entscheidung darüber erfolgt nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Justizbehörde.","DIR_2023_977 - KAPITEL IV ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN GEMÄẞ DEN KAPITELN II UND III - Art. 9 Genehmigung durch eine Justizbehörde\n\n(1) Ein Mitgliedstaat verlangt für die Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Kapiteln II und III keine Genehmigung durch eine Justizbehörde, wenn für die Bereitstellung ähnlicher Informationen nach nationalem Recht innerhalb dieses Mitgliedstaats ebenfalls keine Genehmigung durch eine Justizbehörde verlangt wird.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen ihr nationales Recht für die Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Kapiteln II oder III eine Genehmigung durch eine Justizbehörde vorschreibt, ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich alle erforderlichen Schritte gemäß ihrem nationalen Recht unternehmen, um diese Genehmigung durch eine Justizbehörde so schnell wie möglich einzuholen.\n(3) Die Prüfung der in Absatz 2 genannten Anträge auf eine Genehmigung durch eine Justizbehörde und die Entscheidung darüber erfolgt nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Justizbehörde.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Informationsaustausch aufgrund direkt an zuständige Strafverfolgungsbehörden gerichteter Ersuchen","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Ablehnung von Informationsersuchen","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Zusätzliche Vorschriften für Informationen, die personenbezogene Daten darstellen","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Liste der Sprachen","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Bereitstellung von Informationen an Europol","art-12",[],false]