[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1069-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1069","über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1069",6962812,"Art. 14","art-14","Erstattung der Kosten","KAPITEL IV Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kläger, der ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt hat, dazu verpflichtet werden kann, sämtliche Arten von Kosten des Verfahrens zu tragen, die gemäß nationalem Recht erstattet werden können, einschließlich der gesamten Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstanden sind, es sei denn, diese Kosten sind überhöht.\n(2) Wenn nach nationalem Recht nicht gewährleistet ist, dass die Kosten der Rechtsvertretung über das in gesetzlichen Honorartabellen Festgelegte hinaus zur Gänze erstattet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Kosten in vollem Umfang durch andere nach nationalem Recht verfügbare Instrumente abgedeckt werden, es sei denn, sie sind überhöht.","DIR_2024_1069 - KAPITEL IV Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung - Art. 14 Erstattung der Kosten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kläger, der ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt hat, dazu verpflichtet werden kann, sämtliche Arten von Kosten des Verfahrens zu tragen, die gemäß nationalem Recht erstattet werden können, einschließlich der gesamten Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstanden sind, es sei denn, diese Kosten sind überhöht.\n(2) Wenn nach nationalem Recht nicht gewährleistet ist, dass die Kosten der Rechtsvertretung über das in gesetzlichen Honorartabellen Festgelegte hinaus zur Gänze erstattet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Kosten in vollem Umfang durch andere nach nationalem Recht verfügbare Instrumente abgedeckt werden, es sei denn, sie sind überhöht.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 13","Rechtsmittel","art-13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 12","Pflicht der Beweiserbringung und Substanziierung von Klagen","art-12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 11","Frühzeitige Abweisung","art-11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 15","Sanktionen oder sonstige gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen","art-15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 16","Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus einem Drittland","art-16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 17","Zuständigkeit für Rechtsmittel im Zusammenhang mit Verfahren in Drittländern","art-17",[],false]