[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1069-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1069","über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1069",6962813,"Art. 15","art-15","Sanktionen oder sonstige gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen","KAPITEL IV Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung","Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gerichte, die mit einem missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung befasst sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen oder sonstige gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen, einschließlich der Zahlung von Schadenersatz oder der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung, falls im nationalen Recht vorgesehen, gegen die Partei verhängen können, die dieses Verfahren angestrengt hat.","DIR_2024_1069 - KAPITEL IV Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung - Art. 15 Sanktionen oder sonstige gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gerichte, die mit einem missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung befasst sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen oder sonstige gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen, einschließlich der Zahlung von Schadenersatz oder der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung, falls im nationalen Recht vorgesehen, gegen die Partei verhängen können, die dieses Verfahren angestrengt hat.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 14","Erstattung der Kosten","art-14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 13","Rechtsmittel","art-13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 12","Pflicht der Beweiserbringung und Substanziierung von Klagen","art-12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 16","Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus einem Drittland","art-16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 17","Zuständigkeit für Rechtsmittel im Zusammenhang mit Verfahren in Drittländern","art-17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 18","Zusammenspiel mit bilateralen und multilateralen Übereinkommen und Abkommen","art-18",[],false]