[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1069-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1069","über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1069",6962805,"Art. 7","art-7","Beschleunigte Behandlung von Anträgen in Bezug auf Verfahrensgarantien","KAPITEL II Gemeinsame Vorschriften über Verfahrensgarantien","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b im Einklang mit nationalem Recht auf beschleunigte Weise behandelt werden, wobei die Umstände des Falles, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen sind.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ebenfalls im Einklang mit nationalem Recht auf beschleunigte Weise, sofern möglich, behandelt werden können, wobei die Umstände des Falles, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen sind.","DIR_2024_1069 - KAPITEL II Gemeinsame Vorschriften über Verfahrensgarantien - Art. 7 Beschleunigte Behandlung von Anträgen in Bezug auf Verfahrensgarantien\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b im Einklang mit nationalem Recht auf beschleunigte Weise behandelt werden, wobei die Umstände des Falles, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen sind.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ebenfalls im Einklang mit nationalem Recht auf beschleunigte Weise, sofern möglich, behandelt werden können, wobei die Umstände des Falles, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Anträge in Bezug auf Verfahrensgarantien","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Angelegenheiten mit grenzüberschreitendem Bezug","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Begriffsbestimmungen","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Nachträgliche Änderung von Klagen oder Antragsbegründungen","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Unterstützung des Beklagten in Gerichtsverfahren","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Sicherheit","art-10",[],false]