[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1069-erwgr-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1069","über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1069",6962765,"ErwGr. 22","erwgr-22",null,"Erwägungsgründe","Als öffentliche Beteiligung sollte jede Aussage oder Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person definiert werden, die in Ausübung von Grundrechten wie etwa der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der Freiheit von Kunst und Wissenschaft oder der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und in Bezug auf eine Angelegenheit von gegenwärtigem oder künftigem öffentlichem Interesse erfolgt, einschließlich der Erstellung, Ausstellung, Bewerbung oder sonstigen Förderung journalistischer, politischer, wissenschaftlicher, akademischer, künstlerischer, kommentierender oder satirischer Mitteilungen, Veröffentlichungen oder Werke sowie Vermarktungstätigkeiten. „Künftiges öffentliches Interesse“ bezieht sich auf den Umstand, dass eine Angelegenheit möglicherweise noch nicht von öffentlichem Interesse ist, dies aber sein könnte, sobald die Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangt, zum Beispiel durch eine Veröffentlichung. Zu öffentlicher Beteiligung können auch Tätigkeiten, die mit der Ausübung der akademischen und künstlerischen Freiheit und des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zusammenhängen, wie etwa die Organisation von oder Teilnahme an Lobbying-Tätigkeiten, Demonstrationen und Protesten, oder Tätigkeiten gehören, die sich aus der Ausübung des Rechts auf eine gute Verwaltung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergeben, wie etwa Klagen vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden und die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen. Die öffentliche Beteiligung sollte auch vorbereitende, unterstützende oder helfende Tätigkeiten einschließen, die unmittelbar und untrennbar mit der Aussage oder Tätigkeit verbunden sind, gegen die SLAPP-Klagen gerichtet werden, um öffentliche Beteiligung zu unterbinden. Solche Tätigkeiten sollten sich unmittelbar auf eine bestimmte öffentliche Beteiligung beziehen oder auf einer vertraglichen Beziehung zwischen dem eigentlichen Ziel einer SLAPP-Klage und der Person beruhen, die die vorbereitende, unterstützende oder helfende Tätigkeit erbringt. Klagen, die nicht gegen Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger gerichtet sind, sondern gegen die Internetplattform, auf der sie ihre Arbeit veröffentlichen, oder gegen das Unternehmen, das einen Text druckt, oder ein Geschäft, das den Text verkauft, können eine wirksame Möglichkeit bieten, öffentliche Beteiligung zum Erliegen zu bringen, da Meinungen ohne derartige Dienste nicht veröffentlicht werden können und somit die öffentliche Debatte nicht beeinflussen können. Darüber hinaus können unter öffentliche Beteiligung auch andere Tätigkeiten fallen, die der Information oder Beeinflussung der öffentlichen Meinung oder der Förderung von Maßnahmen der Öffentlichkeit dienen, darunter Tätigkeiten privater oder öffentlicher Einrichtungen in Bezug auf ein Thema von öffentlichem Interesse, wie etwa die Organisation von oder Teilnahme an Forschungsarbeiten, Umfragen, Kampagnen oder anderen kollektiven Maßnahmen.","DIR_2024_1069 - Erwägungsgründe - ErwGr. 22\n\nAls öffentliche Beteiligung sollte jede Aussage oder Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person definiert werden, die in Ausübung von Grundrechten wie etwa der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der Freiheit von Kunst und Wissenschaft oder der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und in Bezug auf eine Angelegenheit von gegenwärtigem oder künftigem öffentlichem Interesse erfolgt, einschließlich der Erstellung, Ausstellung, Bewerbung oder sonstigen Förderung journalistischer, politischer, wissenschaftlicher, akademischer, künstlerischer, kommentierender oder satirischer Mitteilungen, Veröffentlichungen oder Werke sowie Vermarktungstätigkeiten. „Künftiges öffentliches Interesse“ bezieht sich auf den Umstand, dass eine Angelegenheit möglicherweise noch nicht von öffentlichem Interesse ist, dies aber sein könnte, sobald die Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangt, zum Beispiel durch eine Veröffentlichung. 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